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StB 46/25 ECLI:DE:BGH:2025:170925BSTB46.25.0 KI-generiert

Rejection of Additional Assigned Counsel in Terrorist Association Prosecution as Unnecessary for Effective Defense

Geschäftsnummer StB 46/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the immediate appeal, upholding the rejection of the defendant's request for a second assigned defense counsel and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute arose from a prosecution for membership in a terrorist association, where the defendant argued that the presiding judge erroneously refused to appoint his elected counsel as an additional assigned counsel for the main hearing, despite his original assigned counsel's non-appearance and a prior similar appointment in 2024. The court held that under § 144 Abs. 1 StPO, the trial court did not exceed its discretionary powers or exercise its discretion incorrectly, as the defendant was effectively represented by two lawyers (one assigned and one elected), rendering an additional assignment unnecessary for the efficient conduct of the proceedings; consequently, the defendant's rights to an effective defense and a fair trial under Article 6(3)(c) and Article 6(1) ECHR were deemed sufficient.

Legislator-Regeste

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§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 311 StPO, § 144 Abs. 1 StPO; Rejection of Additional Assigned Counsel in Terrorist Association Prosecution as Unnecessary for Effective Defense: Die sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel des Angeklagten zu verstehen (§ 300 StPO), auch wenn sie ausdrücklich im Namen des Wahlverteidigers erhoben worden ist. Denn der Beschwerdebegründung ist noch hinreichend zu entnehmen, dass die Verletzung der Rechte des Angeklagten geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 ‒ StB 5/22, StraFo 2022, 285 mwN).

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Anspruch auf ein faires Verfahren Strafverfolgung Recht auf Mitgliedschaft Vorleben fristlose Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 344/08
Juli 2009 ‒ 1 StR 344/08, NStZ-RR 2009, 348; KG, Beschluss vom 8.
1 ARs 1/15
Februar 2015 ‒ 1 ARs 1/15, juris Rn.
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Volltext

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2025 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

I. Vor dem 8. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist gegen den Angeklagten und weitere Mitangeklagte ein Strafverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig.

Dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten ist im Dezember 2022 Rechtsanwalt S. und im Januar 2023 Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Juni 2024 ist die Beiordnung von Rechtsanwalt H. aufgehoben und Rechtsanwalt K. als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet worden; Rechtsanwalt H. ist weiterhin als Wahlverteidiger mandatiert.

Am 17. Juli 2025 hat Rechtsanwalt K. mitgeteilt, er werde am Hauptverhandlungstermin vom 5. August 2025 nicht erscheinen. Er hat beantragt, Rechtsanwalt H. für diesen Termin als Pflichtverteidiger zu bestellen.

Die Hauptverhandlung ist am 5. August 2025 fortgesetzt worden. Der Angeklagte war an diesem Tag durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. und seinen Wahlverteidiger H. verteidigt. Letztgenannter hat beantragt, ihn für den Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger zu bestellen. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss vom 5. August 2025 abgelehnt. In der anschließend fortgesetzten Hauptverhandlung waren die Rechtsanwälte S. und H. durchgängig anwesend.

Gegen die Entscheidung des Senatsvorsitzenden vom 5. August 2025 wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 6. August 2025.

II. Die sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel des Angeklagten zu verstehen (§ 300 StPO), auch wenn sie ausdrücklich im Namen des Wahlverteidigers erhoben worden ist. Denn der Beschwerdebegründung ist noch hinreichend zu entnehmen, dass die Verletzung der Rechte des Angeklagten geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 ‒ StB 5/22, StraFo 2022, 285 mwN).

III. Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO statthafte, fristgerechte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob mit Blick auf die „PKH-Richtlinie“ (Richtlinie [EU] 2016/1919) eine rückwirkende Bestellung möglich ist (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 ‒ StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358; bejahend OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 ‒ Ws 962/20 u.a., StraFo 2021, 71, 72; aA Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 9. März 2020 ‒ 1 Ws 19/20 u.a., NStZ 2020, 625 Rn. 7 mwN; ebenso für die Zeit vor Geltung der EU-Richtlinie BGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 ‒ 1 StR 344/08, NStZ-RR 2009, 348; KG, Beschluss vom 8. März 2013 ‒ 2 Ws 86/13 u.a., juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‒ 1 ARs 1/15, juris Rn. 8 mwN). Denn der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts hat die Bestellung von Rechtsanwalt H. als zusätzlichen Pflichtverteidiger zu Recht abgelehnt.

1. In einem solchen Fall prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen („können“) fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – StB 19/24, NStZ-RR 2024, 178, 179 mwN).

2. Daran gemessen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Dieses ist unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen davon ausgegangen, dass zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Hinzuziehung eines weiteren Verteidigers am Hauptverhandlungstag nicht erforderlich sei. Dabei hat es im Rahmen der vorgenommenen Abwägung in den Blick genommen, dass der Angeklagte an diesem Tag durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. und seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt H. vertreten war. Nachvollziehbar hat der Vorsitzende vor diesem Hintergrund die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers abgelehnt. Ferner begründen die Umstände, dass Rechtsanwalt H. bereits an zwei Hauptverhandlungstagen im Jahr 2024 beigeordnet und in vergleichbaren Fällen in entsprechender Weise bei Mitangeklagten verfahren worden ist, weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch der Gleichbehandlung seine Bestellung. Auch insoweit hat der Vorsitzende weder die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten noch sein Entscheidungsermessen fehlerhaft ausgeübt.

3. Im Übrigen sind die Rechte des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und ein faires Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidiger S. und K. hinreichend gewahrt.

Berg Hohoff Voigt