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VIII ZR 122/24 ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIZR122.24.0 KI-generiert

Judicial recusal for insufficient bias grounds and rejection of cost objections under GKG

Geschäftsnummer VIII ZR 122/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH), 8th Civil Senate, dismissed the defendant's motion to recuse a judge as obviously inadmissible and rejected all ancillary procedural requests, including a request to correct a prior decision, a hearing complaint, and two objections to cost assessments. The dispute concerned procedural motions filed by the defendant, specifically challenging the impartiality of a judge and contesting court fees of 66 EUR each arising from two prior rulings on admissibility and cost objections. The court held that the recusal motion lacked objective grounds suitable to raise suspicion of bias, rendering it inadmissible without a judicial opinion; it further determined that a ruling on cost objections under § 66 GKG does not contain a "factual basis" subject to correction under the Code of Civil Procedure; it found the hearing complaint unfounded as the defendant's arguments had been comprehensively reviewed; and it rejected the cost objections because no grounds for fee waiver under § 21 GKG existed, noting that any fee waiver under § 59 GKG falls within the competence of the Federal Office of Justice, not the BGH.

Legislator-Regeste

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Judicial recusal for insufficient bias grounds and rejection of cost objections under GKG: Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 1. August 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Verfahrensrügen Zivilprozessordnung Verfahrenskosten tatsächliche Begründung

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 153, 72
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn.
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Volltext

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 1. August 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2025 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 30. Juli 2025 (Kassenzeichen 780025127314) wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 20. August 2025 (Kassenzeichen 780025129898) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1; jeweils mwN).

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO).

II. Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 1. August 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig.

III. Mit Beschluss vom 1. August 2025 hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (Kassenzeichen 780025121334) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beklagten.

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 1. August 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

IV. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2025 unter anderem die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den die Revision des Beklagten als unzulässig verwerfenden Senatsbeschluss vom 13. Mai 2025 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 30. Juli 2025 (Kassenzeichen 780025127314) sind dem Beklagten Kosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt worden.

Der Antrag des Beklagten, diese Kosten niederzuschlagen, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, juris Rn. 1). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, aaO).

Der Antrag ist unbegründet, da ein Grund für die Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht vorliegt. Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 auch nicht zu beanstanden.

Soweit sich der Beklagte auf einen Erlass der Kosten nach § 59 GKG beruft, dürfte ein solcher nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO gemeint sein. Hierfür ist jedoch nicht der Bundesgerichtshof zuständig, sondern das Bundesamt für Justiz (vgl. § 2 Abs. 2 JBeitrG).

V. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. August 2025 die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den unter Ziff. IV dargestellten Senatsbeschluss vom 24. Juni 2025 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 20. August 2025 (Kassenzeichen 780025129898) sind dem Beklagten Kosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt worden.

Der als Erinnerung auszulegende Antrag des Beklagten, auch diese Kosten niederzuschlagen, ist ebenfalls unbegründet, da ein Grund für die Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht vorliegt. Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 auch nicht zu beanstanden.

VI. Das Erinnerungsverfahren ist - ebenso wie die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 5; jeweils mwN) - gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 69a Abs. 6 GKG).

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.

Dr. Böhm