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VIa ZR 354/23 ECLI:DE:BGH:2025:300925UVIAZR354.23.0 KI-generiert

Emission-scandal vehicle purchase: Differential damages via protective character of EU Framework Directive under § 823(2) BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 354/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower appellate court’s decision, remanding the case for new proceedings and holding that the plaintiff’s appeal succeeded. The dispute involved a purchaser of a used diesel vehicle claiming damages for the manufacturer’s installation of an illegal defeat device, where the lower courts had previously dismissed claims for full recoupment and negligence-based liability. The decisive legal basis established was that §§ 6(1), 27(1) of the European Framework Directive (EG-FGV) constitute protective laws under § 823(2) of the German Civil Code (BGB), thereby granting the buyer a right to compensation for differential damages (the loss in value due to the illegal equipment) against the manufacturer, although the BGH affirmed that "large" damages (full purchase price reimbursement) and liability under § 826 BGB were not established. The remand order instructs the appellate court to apply the principles from BGH VIa ZR 335/21 and allow the plaintiff to demonstrate the extent of the differential damage.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Emission-scandal vehicle purchase: Differential damages via protective character of EU Framework Directive under § 823(2) BGB: The dispute involved a purchaser of a used diesel vehicle claiming damages for the manufacturer’s installation of an illegal defeat device, where the lower courts had previously dismissed claims for full recoupment and negligence-based liability. The decisive legal basis established was that §§ 6(1), 27(1) of the European Framework Directive (EG-FGV) constitute protective laws under § 823(2) of the German Civil Code (BGB), thereby granting the buyer a right to compensation for differential damages (the loss in value due to the illegal equipment) against the manufacturer, although the BGH affirmed that "large" damages (full purchase price reimbursement) and liability under § 826 BGB were not established. The remand order instructs the appellate court to apply the principles from BGH VIa ZR 335/21 and allow the plaintiff to demonstrate the extent of the differential damage.

Schlagwörter

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Haftungsbegründung Emissionsrecht Differenzschaden Richtlinie Rahmenbeschluss Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis cited for the reversal of the lower court's decision.

§ 561 ZPO

Procedural basis cited to establish that the appealed decision did not stand on other independent grounds.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural basis cited for the remittal of the case to the appellate court for new proceedings.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2012 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLK 250 CDI 4-matic BlueTEC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Werts der gezogenen Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, ferner die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs, die Feststellung des Herrührens des Erstattungsanspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Einrichtungen könne jedenfalls eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide mangels Schutzgesetzeigenschaft aus, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Normen liege.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es dem Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht entnommen hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

3. Die Ausführungen der Revision führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie geben dem Senat keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens abzugehen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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