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III ZA 10/25 ECLI:DE:BGH:2025:250925BIIIZA10.25.0 KI-generiert

Denial of legal aid for legal appeal where admissibility was not statutorily provided or court-authorized

Geschäftsnummer III ZA 10/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the applicant's request for legal aid to file a legal appeal (Rechtsbeschwerde), upholding the lower court's denial and leaving the original dismissal of the underlying claim in force. The dispute concerned an application for legal aid to pursue a state liability claim for immaterial damages against a youth welfare office, which had been rejected by the Landgericht and subsequently dismissed by the Oberlandesgericht on appeal. The court ruled that the intended legal appeal was inadmissible because it was neither expressly provided for by law nor permitted by the appellate court in its decision, thereby failing to meet the statutory requirements for legal aid.

Legislator-Regeste

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Denial of legal aid for legal appeal where admissibility was not statutorily provided or court-authorized: Die Voraussetzungen, nach denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Staatliche Beihilfen Forderungseingabe gesetzliche Voraussetzung Staatshaftung Untätigkeitsklage
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Volltext

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 21. August 2015 - 4 W 31/25 e - wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Die Antragsstellerin begehrt - vertreten durch ihren Vater - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf den Ersatz immateriellen Schadens gerichtete Amtshaftungsklage gegen das Jugendamt des Antragsgegners. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen möchte sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde wenden, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.

II. Die Voraussetzungen, nach denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann Böttcher