Tort Liability for Unlawful Emission Defeat Devices as Violation of Protective Statutes Under § 823 Abs. 2 BGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the decision of the Munich Higher Regional Court, remanding the case for new proceedings on delictual interest, while leaving the rejection of other claims in force; the plaintiff, who purchased a diesel vehicle equipped with an unauthorized defeat device, prevailed on the point that the lower court erred in denying tort liability. The dispute centered on a claim for damages arising from the manufacture and sale of a vehicle containing an illegal software-based emission cheat, where the plaintiff sought compensation based on German tort law. The decisive legal basis established that §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV constitute protective statutes under § 823 Abs. 2 BGB, allowing the purchaser to claim difference damages ("Differenzschaden") for the at least negligent installation of an unauthorized defeat device in violation of Regulation (EC) No 715/2007, a finding that was missing from the prior instance's analysis.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort Liability for Unlawful Emission Defeat Devices as Violation of Protective Statutes Under § 823 Abs. 2 BGB: The dispute centered on a claim for damages arising from the manufacture and sale of a vehicle containing an illegal software-based emission cheat, where the plaintiff sought compensation based on German tort law. The decisive legal basis established that §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV constitute protective statutes under § 823 Abs. 2 BGB, allowing the purchaser to claim difference damages ("Differenzschaden") for the at least negligent installation of an unauthorized defeat device in violation of Regulation (EC) No 715/2007, a finding that was missing from the prior instance's analysis.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited in the reasoning to justify the annulment of the challenged decision.
Cited to confirm that the decision did not stand as correct on other grounds, supporting the reversal.
Basis for the court's inability to decide the case on the merits due to lack of factual maturity.
Procedural ground for remanding the case to the appellate court for new hearing and decision.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 2021 mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Deliktszinsen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2014 von einer dritten Person einen von der Beklagten hergestellten BMW X3, der mit einem Dieselmotor des Typs N 57 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB nicht schlüssig vorgetragen. In Bezug auf die Abschalteinrichtung des "Thermofensters" fehle es - wie auch hinsichtlich der anderen im Raum stehenden Abschalteinrichtungen - an konkreten Anhaltspunkten für eine objektive Sittenwidrigkeit. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25, 27 EG-FGV nebst der zugrundeliegenden Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheitere bereits am fehlenden Schutzgesetzcharakter dieser Bestimmungen.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im Umfang des Urteilausspruchs aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im tenorierten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
C. Fischer Brenneisen Messing
Katzenstein F. Schmidt