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2 StR 327/25 ECLI:DE:BGH:2025:260825B2STR327.25.0 KI-generiert

Unfounded justification for daily fine rate in aggregate criminal sentencing

Geschäftsnummer 2 StR 327/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) rejected the defendant's appeal as largely unfounded but ordered a minor correction, reducing the daily fine rate to one euro in six specific counts of the sentence, while the defendant bore the costs of the legal remedy. The case involved a criminal appeal against a Landgericht Mühlhausen judgment that convicted the defendant of multiple offenses, including attempted dangerous bodily harm, assault on enforcement officers, and robbery-related extortion, resulting in a total custodial sentence of three and a half years and an order for involuntary psychiatric confinement. The appellate court found no error in the procedural grounds but identified a substantive legal error in the sentencing calculation, where the trial court failed to provide sufficient reasoning or factual basis for the imposed daily fine amount of 15 euros; applying § 354(1) StPO in conjunction with § 40(2) StGB, the court corrected the rate to the statutory minimum to avoid disadvantage to the defendant, dismissing the remaining claims.

Legislator-Regeste

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§ 473 Abs. 4 StPO; Unfounded justification for daily fine rate in aggregate criminal sentencing: The case involved a criminal appeal against a Landgericht Mühlhausen judgment that convicted the defendant of multiple offenses, including attempted dangerous bodily harm, assault on enforcement officers, and robbery-related extortion, resulting in a total custodial sentence of three and a half years and an order for involuntary psychiatric confinement. The appellate court found no error in the procedural grounds but identified a substantive legal error in the sentencing calculation, where the trial court failed to provide sufficient reasoning or factual basis for the imposed daily fine amount of 15 euros; applying § 354(1) StPO in conjunction with § 40(2) StGB, the court corrected the rate to the statutory minimum to avoid disadvantage to the defendant, dismissing the remaining claims.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Bussenbemessung Freiheitsstrafe psychiatrische Unterbringung Übertretungen Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 473 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the legal remedy.

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 25. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II.6, II.7, II.9, II.11, II.12 und II.15 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro herabgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten „der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Beleidigungen, der Beleidigung, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, des Hausfriedensbruchs, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Beleidigungen, der versuchten gefährlichen Körperverletzung und der Bedrohung“ schuldig gesprochen, ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge versagt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Herabsetzung der Tagessatzhöhe, hat im Übrigen aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die vom Landgericht in den Fällen II.6, II.7, II.9, II.11, II.12 und II.15 der Urteilsgründe festgesetzte Tagessatzhöhe von 15 Euro kann keinen Bestand haben. Die Erwägung der Strafkammer, die Tagessatzhöhe ergebe sich „aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten“, ist weder weiter begründet noch findet sie eine Stütze in den getroffenen Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. Dessen Antrag folgend und um jeden Nachteil für den Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe in den genannten Fällen auf einen Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB) fest (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 6 StR 384/24, Rn. 3).

3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges

Meyberg

Lutz

RiBGH Dr. Zimmermann

ist wegen Urlaubs gehindertzu signieren.

Herold

Menges