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X ARZ 498/24 ECLI:DE:BGH:2025:230925BXARZ498.24.0 KI-generiert

Applicability of GKG-KV No. 1700 fee for dismissal of legal-aid hearing objection and exclusion of § 21 GKG exemption

Geschäftsnummer X ARZ 498/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH), 10th Civil Senate, rejected the plaintiff's objection to a court fee assessment, upholding the cost officer's decision that a fee of 66 Euro was lawfully charged. The dispute arose after the plaintiff's application for legal aid in a court jurisdiction determination proceeding was denied and her subsequent complaint regarding a violation of the right to be heard (*Anhörungsrüge*) was dismissed by the Senate; the plaintiff contested the associated fee, arguing her initial legal aid application covered the complaint procedure and invoking fee exemption under § 21 GKG. The Court held that the fee under No. 1700 of the Court and Lawyers' Fees Act Table (GKG-KV) applies to the dismissal of a right-to-be-heard complaint regardless of the underlying procedure type, including legal aid proceedings, and determined that the conditions for fee exemption under § 21 GKG were not met because the original legal aid application did not explicitly encompass the subsequent complaint, confirming the fee assessment as valid and the objection as unfounded.

Legislator-Regeste

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Applicability of GKG-KV No. 1700 fee for dismissal of legal-aid hearing objection and exclusion of § 21 GKG exemption: Die zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Anspruch auf rechtliches Gehör unentgeltliche Rechtspflege Zivilurteil Kostenfestsetzung Zuständigkeitsbestimmung
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Volltext

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 16. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für ein Gerichtstandbestimmungsverfahren beantragt. Der Senat hat den Antrag abgelehnt. Dagegen hat sich die Klägerin mit einer Gehörsrüge gewendet, die der Senat zurückgewiesen hat.

Mit der angefochtenen Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin eine Gebühr in Höhe von 66 Euro gemäß Nr. 1700 GKG-KV angesetzt.

Die Klägerin macht geltend, ihr ursprünglich gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe beziehe sich auch auf das Verfahren über die Gehörsrüge.

II. Die zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.

1. Die Gebühr gemäß Nr. 1700 GKG-KV ist zu Recht angesetzt worden, weil der Senat eine Gehörsrüge der Klägerin zurückgewiesen hat.

Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18, juris Rn. 9) fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (ebenso BFH, Beschluss vom 26. März 2014 - XI S 1/14, juris Rn. 18).

Das Gesetz sieht für ein Prozesskostenhilfeverfahren zwar keinen Gebührentatbestand vor. Die in Nr. 1700 GKG-KV vorgesehene Gebühr fällt aber unabhängig davon an, in welcher Verfahrensart die erfolglos gebliebene Gehörsrüge erhoben worden ist.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 21 GKG nicht gegeben.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Rechtsbehelf gegen eine erst noch zu treffende Entscheidung zulässig ist. Im Streitfall ist dem ursprünglich gestellten Antrag jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er auch auf Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen eine ablehnende Entscheidung gerichtet ist.

III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bacher