Sexual abuse classification: Qualification of forced oral insertion of ejaculated semen as carnal similarity under German criminal law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Landgericht Zweibrücken's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the legal proceedings. The case concerned a criminal appeal challenging the lower court's qualification of the defendant's sexual acts against his minor daughter, specifically whether forcing ejaculation into her mouth via finger penetration constituted a "serious sexual abuse of children" and rape. The court affirmed that the forced manipulation of the child's hand on the defendant's erect penis and the subsequent violent insertion of his finger, covered in semen, into the child's resisting mouth, constituted significant sexual acts involving bodily penetration under § 184h No. 1 StGB. Relying on the doctrine that "beischlafähnlichkeit" (carnal similarity) is measured by the weight of the legal interest violated rather than mere physical similarity, the court held that the intense intrusion of ejaculate into the victim's oral and pharyngeal cavity, serving as the endpoint of a sexually motivated sequence involving the defendant's genitals, met the threshold for the aggravating provisions of § 176a Abs. 2 No. 1 StGB (aF) and § 177 Abs. 2 Satz 2 No. 1 StGB (aF).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Sexual abuse classification: Qualification of forced oral insertion of ejaculated semen as carnal similarity under German criminal law: The case concerned a criminal appeal challenging the lower court's qualification of the defendant's sexual acts against his minor daughter, specifically whether forcing ejaculation into her mouth via finger penetration constituted a "serious sexual abuse of children" and rape. The court affirmed that the forced manipulation of the child's hand on the defendant's erect penis and the subsequent violent insertion of his finger, covered in semen, into the child's resisting mouth, constituted significant sexual acts involving bodily penetration under § 184h No. 1 StGB. Relying on the doctrine that "beischlafähnlichkeit" (carnal similarity) is measured by the weight of the legal interest violated rather than mere physical similarity, the court held that the intense intrusion of ejaculate into the victim's oral and pharyngeal cavity, serving as the endpoint of a sexually motivated sequence involving the defendant's genitals, met the threshold for the aggravating provisions of § 176a Abs. 2 No. 1 StGB (aF) and § 177 Abs. 2 Satz 2 No. 1 StGB (aF).
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KI-generiertCited in the dispositive as the procedural basis for dismissing the appeal as unfounded because the review found no legal errors to the detriment of the defendant.
Volltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte habe im Fall 2.6 der Urteilsgründe neben einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen tateinheitlich auch einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF und eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF bzw. § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB begangen, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte die Hand seiner leiblichen und unter 14 Jahre alten Tochter beim Zubettbringen an sein erigiertes Glied und manipulierte mittels ihrer Hand daran bis zum Samenerguss. Anschließend wollte er zu seiner sexuellen Erregung das Ejakulat in den Mund des Kindes einführen. Hierzu drückte er die an seinem Finger befindliche Samenflüssigkeit mit Gewalt in den Mund seiner sich hiergegen wehrenden Tochter, die vergebens versuchte, ihre Lippen „stark“ zusammenzupressen und den Mund geschlossen zu halten. Das Ejakulat gelangte zumindest teilweise in den Mund- und Rachenraum des Kindes, das hierdurch erheblichen Ekel empfand.
Der erzwungene Handverkehr und auch das nachfolgende gewaltsame Einführen des mit Ejakulat benetzten Fingers des Angeklagten in den Mund der Geschädigten waren erhebliche sexuelle Handlungen
im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB. Dabei war die Fingerpenetration – weil die Körpergrenze überschreitend – auch mit einem Eindringen in den Körper verbunden. Schließlich ist unter den hier gegebenen Umständen auch die Voraussetzung der Beischlafähnlichkeit im Sinne der genannten Vorschriften erfüllt.
Denn Beischlafähnlichkeit setzt nicht unbedingt äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs voraus. Eine Ähnlichkeit mit dem Beischlaf liegt vielmehr regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht
. Sie ist aber vor allem an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen. Entscheidend ist, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung von einem Eindringen in den Körper herrührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270 mwN; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 176c Rn. 18; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 176c Rn. 7). Zwar besitzt das bloße Einführen eines Fingers in den Mund des Opfers mangels Einbeziehung eines primären Geschlechtsteils kein dem Beischlaf vergleichbares Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 2 StR 419/18, StV 2019, 536). Doch unterscheidet sich das vorliegende Tatgeschehen hiervon deutlich. Denn der Fingerpenetration kam durch das damit verbundene Einbringen von Ejakulat in den Mund der Geschädigten eine Eingriffsintensität zu, die anerkannten Fällen der Beischlafähnlichkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270 [Ejakulieren in den Mund]; Urteil vom 3. Mai 2022 – 3 StR 481/21, NStZ-RR 2022, 244, 245 [Einspritzen von Wasser in den Anus]). Zudem handelte es sich hierbei um den Endpunkt einer sexuell motivierten Handlungsfolge, in die bei dem unmittelbar vorangegangenen Handverkehr auch das Geschlechtsteil des Angeklagten einbezogen war.
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Ri’inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.
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