Driving license measures in subsequent proceedings: Finality of prior statutory remedy rulings and prohibition of "upholding" in resentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s revision with a minor partial success, deleting the lower court’s order to uphold prior driving license measures, thereby leaving the original 2023 court’s revocation of the driving license and associated restriction measures in force. The dispute arose when the Landgericht Landshut, after the prosecution’s successful appeal in a previous instance increased the defendant’s sentence for intentional public intoxication from 2.5 to 3.5 years, erroneously "upheld" the 2023 driving license measures that had already reached partial finality (*Teilrechtskraft*) via the BGH’s earlier decision. The court ruled that these measures were not part of the remanded case subject to renewed judgment; consequently, the BGH applied § 354(1) StPO in an analogous manner to delete the erroneous statutory remedy (*Maßregelausspruch*) from the 2025 judgment to ensure legal clarity, while rejecting the revision in all other respects as unfounded and imposing the costs of the appeal on the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 69a Abs. 5 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Driving license measures in subsequent proceedings: Finality of prior statutory remedy rulings and prohibition of "upholding" in resentencing: Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die im ersten Rechtsgang angeordneten Fahrerlaubnismaßregeln sowie die Einziehung des Führerscheins des Angeklagten „aufrechterhalten“. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. März 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Maßregelausspruch entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. Dezember 2023 wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hatte es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit Urteil vom 10. Oktober 2024 hat der Senat das Urteil auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und das weiter gehende Rechtsmittel sowie die Revision des Angeklagten verworfen.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die im ersten Rechtsgang angeordneten Fahrerlaubnismaßregeln sowie die Einziehung des Führerscheins des Angeklagten „aufrechterhalten“. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Für den Ausspruch der Strafkammer, die im ersten Rechtsgang angeordneten Fahrerlaubnismaßregeln und Führerscheinmaßnahme aufrechtzuerhalten, war kein Raum, denn der Maßregelausspruch des Urteils vom 8. Dezember 2023 ist durch das Senatsurteil vom 10. Oktober 2024 in Teilrechtskraft erwachsen und war daher nicht Teil der zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesenen Sache. Der Senat lässt den Ausspruch – auch zur Vermeidung einer etwaigen Unklarheit hinsichtlich des Laufs der Sperrfrist (§ 69a Abs. 5 StGB) – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin
Maatsch
Scheuß
Ri’inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.
Quentin
Marks