Joint and several liability in the confiscation of criminal proceeds for co-perpetrators of robbery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the original sentence to order the confiscation of the value of criminal proceeds (€1,682) as joint and several debtors with the co-perpetrator, while rejecting the remainder of the appeal and assigning the costs of the legal remedy to the appellant. The case involved a conviction for especially aggravated robbery, where the lower court had initially ordered a general monetary confiscation; the defendant challenged this by arguing that he had acquired only joint control over the stolen property (a handbag containing a mobile phone and cash) after it was violently seized by an unidentified co-offender and thrown to him. The BGH held that the legal characterization of the defendant's interest in the loot necessitated a specific correction to the confiscation order to reflect joint and several liability (*Gesamtschuldnerische Haftung*) pursuant to the principles of confiscation law for co-perpetration, thereby altering the enforcement mechanism without changing the custodial sentence of six years.
Legislator-Regeste
KI-generiertJoint and several liability in the confiscation of criminal proceeds for co-perpetrators of robbery: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung eines „Geldbetrages von 1.682,00 € als Wertersatz“ angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2025 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.682 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung eines „Geldbetrages von 1.682,00 € als Wertersatz“ angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte durch die Tat lediglich Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute – bestehend aus einer Bauchtasche, in der sich u.a. das Mobiltelefon des Geschädigten sowie 150 € Bargeld befanden – erlangt. Denn diese wurde dem Geschädigten zunächst durch den unbekannten Mittäter gewaltsam weggenommen und sodann dem Angeklagten zugeworfen. Anschließend flüchteten beide „unter Mitnahme der erbeuteten Wertgegenstände“. Danach war die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben seinem Mittäter anzuordnen und der Einziehungsausspruch entsprechend zu korrigieren.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß
Marks Gödicke