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XIII ZB 40/23 ECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB40.23.0 KI-generiert

Lawfulness of departure detention: mandatory balancing of liberty right against deportation interest and adequacy of the detention order's reasoning on discretion

Geschäftsnummer XIII ZB 40/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the subject's legal complaint against the Landgericht Bamberg’s decision, upholding the lower court's ruling that the application for departure detention was procedurally valid despite not being submitted as an electronic document. The dispute concerned the lawfulness of a departure detention order under § 62b Abs. 1 AufenthG, where the subject challenged both the form of the authority's submission and the judicial discretion exercised in weighing fundamental rights against state interests. The court held that the Amtsgericht properly exercised its mandatory discretion by explicitly balancing the subject's liberty rights against the state's interest in prompt deportation, finding that the detention was not disproportionate given the subject's lack of cooperation and failure to initiate administrative steps, while noting that personal circumstances such as having a domestic partner did not outweigh the public interest.

Legislator-Regeste

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Lawfulness of departure detention: mandatory balancing of liberty right against deportation interest and adequacy of the detention order's reasoning on discretion: Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die beteiligte Behörde den Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam vom 13. Februar 2023 nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermitteln musste (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26.

Schlagwörter

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administrative Versorgung Schutz vor Freiheitsentzug rechtmässige Wegweisung richterliches Ermessen Verfahrensrechte Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 239, 162
Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn.
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 3. Juli 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die beteiligte Behörde den Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam vom 13. Februar 2023 nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermitteln musste (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26.

Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat. Dabei sind die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10 mwN). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine solche Ermessensausübung durch das Amtsgericht stattgefunden hat.

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Februar 2023 enthält nicht nur eine Subsumtion der in Bezug auf den Betroffenen festgestellten Umstände unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG. Vielmehr schließt sich die Würdigung an, Gründe, die den Gewahrsam unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich, und das staatliche Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung überwiege das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen. Dies lässt das Bewusstsein des Haftrichters erkennen, dass die Anordnung des Ausreisegewahrsams keine gebundene Entscheidung ist, sondern in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht.

Die Abwägung erweist sich auch sonst nicht als ermessenfehlerhaft. Auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ist kein relevanter Umstand erkennbar, der einer eingehenderen Würdigung bedurft hätte. Die bei der Anhörung vom Haftrichter zur Kenntnis genommenen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - unter anderem der vom Betroffenen in seiner Anhörung am 17. Februar 2023 erwähnte Umstand, er habe eine deutsche Freundin sowie seine Aussage, er habe nicht gewusst, was er machen müsse, um neue Papiere zu beantragen und habe dafür auch kein Geld gehabt - vermochten auch im Hinblick auf mögliche mildere Mittel keine Bedeutung zu erlangen.

Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit darauf hingewiesen, dass der Betroffene trotz mehrfacher Belehrungen keine Mitwirkungshandlungen vorgenommen hatte, die beispielsweise auch in der Bitte um Unterstützung hätten bestehen können.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Kochendörfer