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VIa ZR 1532/22 ECLI:DE:BGH:2025:240925UVIAZR1532.22.0 KI-generiert

Liability for illegal defeat device: § 823(2) BGB tort claim via vehicle registration statutes and difference damages

Geschäftsnummer VIa ZR 1532/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court's dismissal of the plaintiff’s claim in part, ordering a remand for new proceedings on delictual damages, while upholding the lower courts' rejection of claims for "big damages" and liability under § 826 BGB. The dispute involved a used car buyer suing the manufacturer for using an illegal defeat device in a Euro 6 diesel engine, arguing for damages based on tortious interference with absolute rights and violations of protection laws. The decisive legal basis was § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 of the German Vehicle Registration Act (EG-FGV), which the BGH clarified constitute protection laws safeguarding the purchaser’s interest against financial loss due to the vehicle’s non-compliance with homologation requirements, thereby establishing a right to "difference damages" that the appellate court had failed to assess.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for illegal defeat device: § 823(2) BGB tort claim via vehicle registration statutes and difference damages: The dispute involved a used car buyer suing the manufacturer for using an illegal defeat device in a Euro 6 diesel engine, arguing for damages based on tortious interference with absolute rights and violations of protection laws. The decisive legal basis was § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 of the German Vehicle Registration Act (EG-FGV), which the BGH clarified constitute protection laws safeguarding the purchaser’s interest against financial loss due to the vehicle’s non-compliance with homologation requirements, thereby establishing a right to "difference damages" that the appellate court had failed to assess.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Gesetzlicher Schutz Forderungsanmeldung finanzieller Verlust Vertragsverletzungsklage Sachbeschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis cited in the dispositive reasoning for the partial reversal of the lower court's decision.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural basis cited for the remand of the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2022 mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu II geltend gemachten Deliktszinsen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2020 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A5 Cabrio 3.0 TDI Quattro, in dem ein ebenfalls von dieser hergestellter 3.0-Liter-Turbodieselmotor verbaut ist, der der Abgasnorm Euro 6 unterliegt.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung von Annahmeverzug der Beklagten sowie Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge insoweit weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB bzw. § 831 BGB. Die seitens der Beklagten erfolgte Verhaltensänderung stehe einer Bewertung deren Gesamtverhaltens als sittenwidrig entgegen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 BGB beziehungsweise § 831 BGB und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehungsweise §§ 6, 27 EG-FGV scheitere bereits am fehlenden Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 bzw. § 831 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Katzenstein

Ostwaldt Tausch