Prohibition of before-and-after images in advertising for cosmetic hyaluronic acid injections classified as operative plastic-surgical intervention under the German Healthcare Advertising Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint for non-admission, thereby upholding the lower court's judgment that ordered the defendant to cease using before-and-after photographs in advertisements for cosmetic treatments performed without medical indication. The dispute concerned whether marketing hyaluronic acid injections using comparative images constitutes prohibited advertising for an "operative plastic-surgical intervention" under German healthcare law. Citing a recent decision by the same court that clarified the insertion of hyaluronic acid via cannula for aesthetic modification (e.g., nose or chin) qualifies as such an intervention, the BGH held that the legal question of fundamental significance raised by the defendant had already been resolved. Consequently, the defendant’s argument that the issue required review for lack of uniform jurisprudence was moot, and the prohibition on using comparative before-and-after images for such procedures under § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in conjunction with § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG remained in force against the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertProhibition of before-and-after images in advertising for cosmetic hyaluronic acid injections classified as operative plastic-surgical intervention under the German Healthcare Advertising Regulation: Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob das Unterspritzen einer Substanz unter die Haut einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG darstelle.
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerde bei verbotener Heilmittelwerbung: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrundes; Werbung mit vergleichenden Vorher-Nachher- Bildern
[TENOR]
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 5. Zivilsenat - vom 31. Januar 2025 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet ärztliche Leistungen im Bereich der Schönheitsmedizin an. Im Oktober 2022 bewarb sie auf der von ihr betriebenen Webseite Unterspritzungen mit Hyaluronsäure mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit Fotos zu werben, die Patienten vor und nach einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, sofern für diesen Eingriff keine medizinische Indikation vorliegt, wenn dies geschieht wie in [im Urteil näher bezeichneten] Anlagen wiedergegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob das Unterspritzen einer Substanz unter die Haut einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG darstelle.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrunds ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist der Antrag auf Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE).
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist entfallen, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage inzwischen geklärt ist. Der Senat hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 in der Sache I ZR 170/24 - Hyaluron-Nasenkorrektur (GRUR 2025, 1422) entschieden, dass die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers - hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn - ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG ist, für dessen Wirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.
3. Da die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Senats entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schwonke Feddersen
Schmaltz Wille