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5 StR 478/24 ECLI:DE:BGH:2025:090925B5STR478.24.0 KI-generiert

Hearing objection in tax criminal revision: rejection of witness motion based on assumed exercise of right to refuse testimony to avoid self-incrimination

Geschäftsnummer 5 StR 478/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH 5th Senate) dismissed the convicted person's complaint for lack of hearing (Anhörungsrüge) against the Senate's earlier order of 15 July 2025, ruling that the complaint was filed at the applicant's cost and did not succeed. The dispute concerned a challenge to the previous Senate's decision rejecting the defendant's procedural objection (Verfahrensrüge), which had attacked the trial court's refusal to admit a motion to hear an exculpatory witness. The Court held that no hearing violation occurred because the Senate had properly relied on the General Federal Prosecutor’s detailed argumentation that the trial judge was entitled to assume, based on prior communications and the witness’s attorney’s statement, that the witness would invoke the right to refuse testimony under § 55 StPO to avoid self-incrimination, thereby rendering the witness examination unnecessary; the Court further established that the Senate’s silence regarding additional arguments raised in the defendant's counter-statement did not constitute a hearing violation but indicated that those arguments were insufficient to overturn the established futility of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 55 StPO; Hearing objection in tax criminal revision: rejection of witness motion based on assumed exercise of right to refuse testimony to avoid self-incrimination: Der Vortrag in der Gegenerklärung hat dem Senat daher keinen Anlass zu einer Ergänzung gegeben. Das Schweigen auf zusätzliche Ausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren, dass diese ungeeignet gewesen sind, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 – 3 StR 460/22 mwN; vom 10. März 2025 – 5 StR 694/24). Dass der Senat der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

Schlagwörter

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Zeugnisverweigerungsrecht Anhörung oder Verhör Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Revision des Strafurteils Steuerverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2025 hat keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Hierzu ist Folgendes zu bemerken:

Zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er sich gegen die Ablehnung eines auf die Einvernahme eines Entlastungszeugen gerichteten Beweisantrags wendet, hat der Senat in seinem Beschluss auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. Dort ist bereits ausführlich begründet, dass der Vorsitzende der Strafkammer mit Blick auf die vorangegangene Kommunikation annehmen durfte, dass der Zeuge – entsprechend der Erklärung seines anwaltlichen Vertreters – an seiner Entscheidung festhält, zur Vermeidung einer Selbstbelastung umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch zu machen. Der Beweisantrag wurde daher rechtsfehlerfrei abgelehnt, ohne dass es darauf ankäme, ob – wie in der Gegenerklärung vorgebracht – ein Abstimmungsdefizit zwischen dem Zeugen und seinem Beistand bestand.

Der Vortrag in der Gegenerklärung hat dem Senat daher keinen Anlass zu einer Ergänzung gegeben. Das Schweigen auf zusätzliche Ausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren, dass diese ungeeignet gewesen sind, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 – 3 StR 460/22 mwN; vom 10. März 2025 – 5 StR 694/24). Dass der Senat der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

Mosbacher Köhler Resch

von Häfen Werner