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VIa ZR 472/22 ECLI:DE:BGH:2025:230925UVIAZR472.22.0 KI-generiert

Tort liability for differential damages under § 823 Abs. 2 BGB in connection with vehicle registration regulations for illegal engine shutdown devices

Geschäftsnummer VIa ZR 472/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned the appellate court’s judgment in part, remanding the case for new proceedings because the lower courts failed to adequately assess the plaintiff's claim for differential damages; the plaintiff, who purchased a diesel vehicle from the manufacturer and discovered an illegal engine shutdown device, thereby partially prevailed on the procedural level, while the appellate court’s rejection of tort liability under §§ 826, 31 BGB remains in force. The dispute concerned a claim for restitution of the purchase price and related damages arising from the installation of an illegal "defeat device" in a passenger car, specifically challenging the manufacturer's violation of vehicle safety regulations. The decisive legal basis established by the BGH is that §§ 6(1), 27(1) of the German Implementing Regulation on the Framework Directive for Vehicle Registration (EG-FGV) constitute protective statutes within the meaning of § 823(2) BGB, creating a delictual right for the vehicle purchaser to recover differential damages, whereas the higher threshold for "gross" damages compensation was correctly denied by the lower court.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for differential damages under § 823 Abs. 2 BGB in connection with vehicle registration regulations for illegal engine shutdown devices: The dispute concerned a claim for restitution of the purchase price and related damages arising from the installation of an illegal "defeat device" in a passenger car, specifically challenging the manufacturer's violation of vehicle safety regulations. The decisive legal basis established by the BGH is that §§ 6(1), 27(1) of the German Implementing Regulation on the Framework Directive for Vehicle Registration (EG-FGV) constitute protective statutes within the meaning of § 823(2) BGB, creating a delictual right for the vehicle purchaser to recover differential damages, whereas the higher threshold for "gross" damages compensation was correctly denied by the lower court.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Forderungsanmeldung Teilklage Urteilsdispositiv Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis cited in the operative part for the partial overturning of the prior instance's judgment.

§ 561 ZPO

Procedural basis cited to determine that the appellate decision was not correct on other grounds, justifying the remand.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Procedural basis cited to justify the court's inability to decide the matter itself because the case was not ripe for final judgment.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural basis cited for the remand of the case to the lower court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1, 3 und 4 zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2019 von der Beklagten einen von dieser hergestellten BMW X 1, der mit einem Dieselmotor des Typs B 47 ausgerüstet ist.

Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Zahlung von Deliktszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Einrichtungen könne eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht festgestellt werden.

Ebenso wenig bestehe ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil es sich nicht um Schutzgesetze handele.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit dem Vorbringen des Klägers zu kauf- und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen zu befassen.

C. Fischer Möhring Katzenstein

Ostwaldt Tausch