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5 StR 425/25 ECLI:DE:BGH:2025:090925B5STR425.25.0 KI-generiert

Public nature of offense as sentencing aggravator versus impermissible general-preventive considerations

Geschäftsnummer 5 StR 425/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the Landgericht Berlin's conviction and sentencing, thereby leaving the lower court's judgment in force. The dispute centered on the legality of the sentencing court's classification of the offense as committed "in public" as an aggravating circumstance, specifically whether this assessment constituted impermissible general-preventive reasoning rather than a consideration of the concrete criminal act. The decisive legal basis was the doctrine that assessing the specific manner of execution—here, a violent head strike with a baseball bat near a subway station witnessed by the public—as an aggravating factor is permissible because it directly reflects the particular brutality and its concrete impact on the safety of bystanders, distinguishing it from prohibited abstract general-preventive considerations.

Legislator-Regeste

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Public nature of offense as sentencing aggravator versus impermissible general-preventive considerations: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Schlagwörter

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Strafzumessung öffentliche Sicherheit qualifizierter Raub gemeingefährliche Straftaten Revision des Strafurteils E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Öffentliche Tatbegehung als strafschärfender Umstand und Grenzen generalpräventiver Erwägungen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat in der Strafzumessung ohne Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten den Umstand eingestellt, dass er die Tat „in der Öffentlichkeit“ beging. Damit hat sie den Besonderheiten der Tatbegehung Rechnung getragen. Diese ist davon gekennzeichnet, dass der Angeklagte dem Geschädigten mit einem Baseballschläger durch einen wuchtigen Schlag von oben auf den Kopf nahe einer B. er U-Bahnstation vor den Augen zahlreicher Menschen schwerste Kopfverletzungen beigebracht hat (schweres, offenes Schädelhirntrauma). Dass eine solche Vorgehensweise in aller Öffentlichkeit geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Passanten erheblich zu beeinträchtigen und bei ihnen durch die offen demonstrierte Brutalität zu psychischen Belastungen führen kann, liegt auf der Hand. Damit ist der Bezug zu der konkreten Tat belegt. Mit etwa unzulässigen generalpräventiven Erwägungen hat diese Wertung nichts zu tun (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 174/22, StV 2023, 316; Urteil vom 4. Dezember 2018 – 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105).

Mosbacher Köhler Resch

von Häfen Werner