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XII ZB 199/25 ECLI:DE:BGH:2025:060825BXIIZB199.25.0 KI-generiert

Guardianship evidence: Duty to critically assess and resolve conflicts between court and private expert opinions

Geschäftsnummer XII ZB 199/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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**Operative Outcome:** The BGH 12th Civil Senate reversed the decision of the Hamburg Regional Court and remanded the case for renewed review, ruling in favor of the affected party (the supervised individual). The lower court's dismissal of the individual's objection to the court-appointed guardianship was vacated. **Dispute and Material Facts:** This was a guardianship (Betreuung) proceeding where a 70-year-old individual, placed under professional guardianship by a District Court, appealed the Regional Court's rejection of his objection. The individual challenged the necessity of the guardianship, supported by a private medical expert report that contradicted the opinion of the court-appointed psychiatrist. The Regional Court had upheld the guardianship, dismissing the private report primarily on grounds of the private expert's professional background and unfamiliarity to the court. **Decisive Legal Basis:** The BGH held that the Regional Court violated its duty of comprehensive fact-finding and critical assessment under the Family Proceedings Act (FamFG). The court failed to adequately engage with the substantive contradictions between the court-appointed expert's opinion and the private expert's report, ignoring the private expert's long-term relationship with the patient and specific examination findings. Consequently, the Regional Court erred by not further investigating the facts or ordering a new hearing to resolve the conflicting medical evidence before deciding on the need for guardianship.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 3 GNotKG; Guardianship evidence: Duty to critically assess and resolve conflicts between court and private expert opinions: The lower court's dismissal of the individual's objection to the court-appointed guardianship was vacated. **Dispute and Material Facts:** This was a guardianship (Betreuung) proceeding where a 70-year-old individual, placed under professional guardianship by a District Court, appealed the Regional Court's rejection of his objection. The individual challenged the necessity of the guardianship, supported by a private medical expert report that contradicted the opinion of the court-appointed psychiatrist. The Regional Court had upheld the guardianship, dismissing the private report primarily on grounds of the private expert's professional background and unfamiliarity to the court. **Decisive Legal Basis:** The BGH held that the Regional Court violated its duty of comprehensive fact-finding and critical assessment under the Family Proceedings Act (FamFG). The court failed to adequately engage with the substantive contradictions between the court-appointed expert's opinion and the private expert's report, ignoring the private expert's long-term relationship with the patient and specific examination findings. Consequently, the Regional Court erred by not further investigating the facts or ordering a new hearing to resolve the conflicting medical evidence before deciding on the need for guardianship.

Schlagwörter

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Rechtsgutachten Familienvormundschaft Beweiswürdigung Anhörung oder Verhör widersprüchliche medizinische Einschätzungen Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 36 Abs. 3 GNotKG

Cited in the dispositive to state that a determination of the value in dispute for costs purposes is not necessary.

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Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

[GRUENDE]

I. Das Amtsgericht hat für den 70-jährigen Betroffenen eine Betreuung eingerichtet und den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige R. Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie aufweise. Vor dem Hintergrund seines überzeugenden Gutachtens bleibe es im Ergebnis ohne Bedeutung, dass sich die zuvor bestellte Sachverständige S. in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2023 gegen eine Betreuung ausgesprochen habe. Auch das vom Betroffenen eingeholte und im Beschwerdeverfahren zur Akte gereichte Privatgutachten des Arztes für Nervenheilkunde D. vom 28. Februar 2025 überzeuge - abgesehen davon, dass D. kein Facharzt für Psychiatrie sei, keine Expertise auf dem Gebiet vorweisen könne und der Kammer nicht als Gutachter bekannt sei - in seiner (sehr kurzen) Stellungnahme die Kammer nicht.

2. Die Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass das Landgericht sich inhaltlich nicht ausreichend mit dem Privatgutachten befasst hat.

a) Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Dabei ist er auch verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 18).

b) Diesen Maßstäben genügt die angefochtene Entscheidung nicht.

Der Privatsachverständige D. behandelt den Betroffenen laut seinem Gutachten seit 2009 und hat ihn anlässlich des Verfahrensgegenstands am 26. Februar 2025 gesondert untersucht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er als Arzt für Nervenheilkunde keine hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie habe, um Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorzubringen, denen inhaltlich nachzugehen wäre, hat das Landgericht nicht aufgezeigt. Darauf, ob der Privatgutachter dem Landgericht bekannt ist, kommt es nicht an. Das auf Kernaussagen konzentrierte Privatgutachten macht auch nicht aufgrund seiner Kürze eine inhaltliche Befassung entbehrlich. Bei dieser Sachlage war das Landgericht gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen, sie zu würdigen und soweit erforderlich auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.

Insofern rügt die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht, dass das Landgericht nicht ausreichend begründet hat, weshalb es trotz der durch das Privatgutachten neu eingebrachten medizinischen Standpunkte nicht auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren hingewirkt hat.

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling

Günter

RiBGH Dr. Nedden-Boegerist wegen Urlaubs ander Signatur gehindert.

Guhling

Botur

Krüger