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XIII ZB 82/22 ECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB82.22.0 KI-generiert

Deportation detention order: failure to substantiate necessity of 40-day detention duration without security escort

Geschäftsnummer XIII ZB 82/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) upheld the lower appellate court's order overturning the family court's detention decision, finding that the affected individual's rights were violated from September 2, 2022, to October 10, 2022, and allocated all costs to the competent county authority. The dispute centered on the legality of a pre-deportation detention order issued for an individual facing removal to North Macedonia, specifically challenging whether the accompanying detention request met the statutory requirements for justification under § 417(2) sentence 2 No. 4 FamFG. The BGH determined that the detention request was insufficient because it failed to explain the necessity of a 40-day detention period, merely citing a future deportation date without detailing the organizational steps for the removal or the absence of earlier available dates, and explicitly rejected the argument that no further explanation was required since the flight did not involve security escort.

Legislator-Regeste

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Deportation detention order: failure to substantiate necessity of 40-day detention duration without security escort: The dispute centered on the legality of a pre-deportation detention order issued for an individual facing removal to North Macedonia, specifically challenging whether the accompanying detention request met the statutory requirements for justification under § 417(2) sentence 2 No. 4 FamFG. The BGH determined that the detention request was insufficient because it failed to explain the necessity of a 40-day detention period, merely citing a future deportation date without detailing the organizational steps for the removal or the absence of earlier available dates, and explicitly rejected the argument that no further explanation was required since the flight did not involve security escort.

Schlagwörter

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Haftstrafe Familienwegweisung Abschiebung Verzögerung des Asylverfahrens Verlängerung der Ausschaffungshaft Wegnahmerecht

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 10. Oktober 2022 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 2. September 2022 den Betroffenen vom 2. September bis zum 10. Oktober 2022 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Göttingen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Haftanordnung durch das Amtsgericht habe ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde gelegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Haftantrag nur zulässig, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Dazu sind insbesondere Darlegungen zur notwendigen Haftdauer nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG erforderlich (vgl. zu den Darlegungserfordernissen: BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen und auf den konkreten Fall bezogen sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7). Daran fehlt es im Streitfall. Im Haftantrag wird nicht erläutert, warum - wie beantragt - eine Haftdauer von fast sechs Wochen (40 Tagen) erforderlich ist. Dort wird lediglich mitgeteilt, die Rückführung wäre nach Rücksprache mit der Landesaufnahmebehörde am 11. Oktober 2022 durchführbar. Da der Haftantrag keine Angaben zu den für die Organisation der Abschiebung nach Nordmazedonien erforderlichen Schritten und deren (ungefährer) voraussichtlicher Dauer enthält, ergibt sich aus dieser Angabe insbesondere nicht, dass es keine früheren Termine für die Abschiebung des Betroffenen gäbe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war eine nähere Erläuterung des für die Organisation des Rückführungsfluges für den Betroffenen erforderlichen Zeitaufwandes auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Flug mit Sicherheitsbegleitung grundsätzlich keine nähere Erläuterung erforderlich ist, wenn ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen für die Durchführung der Abschiebung veranschlagt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 30/22, juris Rn. 11). Denn im Streitfall war eine Sicherheitsbegleitung für den Betroffenen nicht vorgesehen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Kochendörfer