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VIa ZR 983/22 ECLI:DE:BGH:2025:170925UVIAZR983.22.0 KI-generiert

Tort liability for differential loss from illegal defeat devices under § 823(2) BGB and EG-FGV

Geschäftsnummer VIa ZR 983/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) allowed the plaintiff's revision, overturning the appellate decision and remanding the case for further proceedings, thereby establishing that the plaintiff may claim damages. The dispute involved a consumer who purchased a new diesel vehicle containing an illegal defeat device and sought compensation for the financial loss resulting from the purchase of a non-compliant vehicle; while the lower courts had dismissed the claim on the grounds that the defendant’s conduct was not objectively immoral and that the relevant regulatory provisions did not protect the buyer’s interest against unwanted contractual obligations, the BGH reversed this assessment. The court held that the provisions of the EU Framework Directive (EG-FGV) constitute protective statutes under § 823(2) BGB that safeguard the vehicle purchaser’s interest against suffering a differential loss (Differenzschaden) due to the installation of an illegal defeat device in violation of the conformity certificate, thereby affirming the legal basis for tort liability while excluding claims for full damages ("large" damages) and requiring the appellate court to assess the specific differential loss and the defendant’s negligence.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for differential loss from illegal defeat devices under § 823(2) BGB and EG-FGV: The dispute involved a consumer who purchased a new diesel vehicle containing an illegal defeat device and sought compensation for the financial loss resulting from the purchase of a non-compliant vehicle; while the lower courts had dismissed the claim on the grounds that the defendant’s conduct was not objectively immoral and that the relevant regulatory provisions did not protect the buyer’s interest against unwanted contractual obligations, the BGH reversed this assessment. The court held that the provisions of the EU Framework Directive (EG-FGV) constitute protective statutes under § 823(2) BGB that safeguard the vehicle purchaser’s interest against suffering a differential loss (Differenzschaden) due to the installation of an illegal defeat device in violation of the conformity certificate, thereby affirming the legal basis for tort liability while excluding claims for full damages ("large" damages) and requiring the appellate court to assess the specific differential loss and the defendant’s negligence.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Gesetzlicher Schutz finanzieller Verlust vertragliche Pflichten Richtlinie Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis for the revocation and reversal of the lower court's decision.

§ 561 ZPO

Cited to justify that the decision could not stand for other reasons, supporting the remand.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Basis for ordering the remand of the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Februar 2015 von einem Dritten einen Neuwagen des Typs VW Passat Highline 4Motion mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Jedenfalls fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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