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2 StR 208/25 ECLI:DE:BGH:2025:290725B2STR208.25.0 KI-generiert

Use of adhesive tape causing respiratory distress qualifies as a dangerous instrument for particularly serious robbery under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 208/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the conviction of the defendant, a decision favorable to the prosecution, to reflect that the act constituted robbery with a dangerous instrument in addition to the originally charged counts, while rejecting the remainder of the defendant's appeal and upholding the total sentence of six years and nine months. The dispute centered on whether adhesive tape, which caused respiratory distress and skin abrasions when applied to the victim's face during a kidnapping for extortion, legally qualified as a "dangerous instrument." The court ruled that such an instrument is interpreted identically under the provisions for dangerous bodily harm and particularly serious robbery; although the original judgment had already accounted for the aggravating factor of communal perpetration and life-threatening blows under dangerous bodily harm, the use of the tape independently triggered the qualification of "particularly serious" robbery, necessitating the change in the guilt finding despite the defendant-only appeal. The decisive legal basis involved the uniform interpretation of "dangerous instrument" in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB and § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, alongside the application of § 354 Abs. 1 StPO for the ex officio correction of the conviction and the waiver of the prohibition against aggravation (§ 358 Abs. 2 StPO) due to the defendant's limited defense options.

Legislator-Regeste

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§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Use of adhesive tape causing respiratory distress qualifies as a dangerous instrument for particularly serious robbery under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: b) Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II.2.a) der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 2 StR 564/24, NStZ-RR 2025, 172 Rn. 5 mwN). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Schlagwörter

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Körperverletzung qualifizierter Raub Strafantrag Erpressung gefährlicher Gegenstand Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 364/03
Januar 2004 – 1 StR 364/03, Rn.
3 StR 345/03
November 2003 – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169; BeckOK-StGB/Wittig, 66.
3 StR 400/12
November 2012 – 3 StR 400/12, Rn.
2 StR 564/24
Classification of adhesive tape as a dangerous instrument for purposes of especially aggravated robbery and dangerous bodily injury
4 StR 368/13
Timeliness of adhesion claim and sufficiency of reference to indictment after reopening of evidence
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und der Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions- und Nebenklägerin und dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs zu seinen Lasten; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch im Fall II.2.a) der Urteilsgründe bedarf zu Lasten des Angeklagten der Korrektur.

a) Das bei der Tat eingesetzte Klebeband, mit dem der Geschädigten Mund, Augen und kurzzeitig auch die Nasenlöcher mit der Folge zeitweiliger Atemnot verklebt wurden und dessen Verwendung zu schmerzhaften Hautabschürfungen im Gesicht führte, stellte ein gefährliches Werkzeug sowohl im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 364/03, Rn. 26; Beschluss vom 11. November 2003 – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169; BeckOK-StGB/Wittig, 66. Ed., § 250 Rn. 16.3) als auch im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist identisch auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 – 4 StR 538/14, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 10 Rn. 11; Beschlüsse vom 13. November 2012 – 3 StR 400/12, Rn. 6, und vom 27. Februar 2025 – 2 StR 564/24, NStZ-RR 2025, 172 Rn. 4) und knüpft an dieselben Voraussetzungen an. Das lässt den Schuldspruch zwar insoweit unberührt, als das Landgericht für diesen Fall auf tateinheitliche gefährliche Körperverletzung bereits unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und der Eignung der Schläge gegen den Kopf zur Lebensgefährdung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erkannt hat, hätte aber zur Annahme eines „besonders“ schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB führen müssen.

b) Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II.2.a) der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 2 StR 564/24, NStZ-RR 2025, 172 Rn. 5 mwN). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Adhäsionsausspruch über die Feststellung der Pflicht des Angeklagten zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden hält unter den hier gegebenen Umständen angesichts der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Der hierauf bezogene Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90).

3. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Menges Zeng Grube

Lutz Zimmermann