§ 64 StGB Detoxification Order: Proof of Predominant Causal Link and Treatment Success Probability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant’s appeal, vacating the lower court’s order for compulsory admission to a detoxification institution and the preceding partial imprisonment, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the eight-year-three-month aggregate prison sentence for aggravated robbery and dangerous bodily harm. The dispute centered on whether the new requirements of § 64 StGB (as amended in 2023) were met, specifically challenging the court’s finding that the criminal acts were predominantly caused by a substance use disorder. The BGH ruled that the lower court failed to sufficiently substantiate the required causal link, neglecting to weigh alternative causes such as the defendant’s antisocial behavior and group dynamics against the drug-related motivation, and did not provide adequate factual evidence for the high probability of success of the treatment measure. Consequently, the case was remanded to a different chamber of the Landgericht Hannover for a new hearing and decision regarding the measure of control, requiring a fresh forensic evaluation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB; § 64 StGB Detoxification Order: Proof of Predominant Causal Link and Treatment Success Probability: aa) Nach der Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203, S. 2) muss die Anlasstat „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat reicht nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung – festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f.; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2024 – 6 StR 549/23, Rn. 4; vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23, Rn. 3).
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Januar 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und ein Vorwegvollzug angeordnet worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus einem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Schuld- und Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler auf.
2. Dagegen hält die den Angeklagten beschwerende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2025 – 6 StR 90/25; vom 16. Januar 2025 – 4 StR 97/24, Rn. 3; vom 21. August 2024 – 3 StR 119/24, Rn. 18) Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Ob die Annahme eines Hangs rechtsfehlerfrei begründet ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls belegen die Urteilsgründe keinen symptomatischen Zusammenhang.
aa) Nach der Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203, S. 2) muss die Anlasstat „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat reicht nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung – festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f.; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2024 – 6 StR 549/23, Rn. 4; vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23, Rn. 3).
bb) Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, dass die Anlasstaten maßgeblich der Finanzierung des Drogenkonsums des Angeklagten dienten und „mithin weit überwiegend auf seinen Hang im Sinne des § 64 StGB zurückgehen“. Es hat diese Annahme aber nicht rechtsfehlerfrei belegt. Die Erörterungen sind lückenhaft, weil das Landgericht allein darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte mit den Taten weder Luxusgegenstände noch seinen sonstigen Lebensunterhalt finanziert habe. Nicht in den Blick genommen hat es, dass er ausweislich der Urteilsgründe eine deutliche dissoziale Verhaltensbereitschaft gezeigt hat, die neben der ebenfalls unberücksichtigt gebliebenen Gruppendynamik als Ursache für die Taten in Betracht kommt und daher der Erörterung bedurft hätte.
b) Zudem ist die Erfolgsaussicht der Maßregel nicht durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte belegt.
Soweit die Strafkammer die Erfolgswahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BR-Drucks. 687/22 S. 79; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2024 – 6 StR 266/24, Rn. 5; vom 12. März 2024 – 4 StR 59/24, Rn. 6) maßgeblich darauf gestützt hat, dass der Angeklagte auch in beruflicher Hinsicht in einen stabilen Empfangsraum entlassen werden könne, bleibt offen, worin dieser liegen soll, zumal der Angeklagte weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss hat und er seine letzte Anstellung wegen des Konsums von Marihuana während der Arbeitszeit verlor.
3. Die Aufhebung der Maßregel zieht die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung – wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Bartel Fritsche von Schmettau
Arnoldi Dietsch