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2 StR 110/25 ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR110.25.0 KI-generiert

Aggregation of a prior fine into a custodial sentence without findings on the fine’s enforcement status

Geschäftsnummer 2 StR 110/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, vacating the Landgericht Meiningen’s sentence aggregation while upholding the underlying conviction and individual sentencing; the case was remanded to the Amtsgericht Bad Salzungen for a new hearing on the total sentence. The dispute concerned whether the lower court properly aggregated a prior fine from a separate order into a new custodial sentence for possessing child pornography without making sufficient findings regarding the fine’s enforcement status at the time of the new judgment. The court ruled that the aggregation violated §§ 54, 55 StGB because the absence of findings on whether the fine had been converted to custodial service precluded determining if it could be merged or if a hardship adjustment was required, mandating that such decisions be reserved for a main hearing and not resolved via order procedure.

Legislator-Regeste

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Aggregation of a prior fine into a custodial sentence without findings on the fine’s enforcement status: Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Einzelstrafausspruch auf der Grundlage des zum Vergehen herabgestuften § 184b Abs. 3 StGB in der hier nach § 2 Abs. 3 StGB maßgeblichen und vom Landgericht angewandten Fassung vom 24. Juni 2024 keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Schlagwörter

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Strafzumessung Revision eines Entscheids Vollstreckungsentscheid schwerer Härtefall E-Justice Herabsetzung der Busse

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 8. Oktober 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bad Salzungen – Strafrichter – zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 21. Mai 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Einzelstrafausspruch auf der Grundlage des zum Vergehen herabgestuften § 184b Abs. 3 StGB in der hier nach § 2 Abs. 3 StGB maßgeblichen und vom Landgericht angewandten Fassung vom 24. Juni 2024 keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Indes hält die Gesamtstrafenbildung nach §§ 54, 55 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 21. Mai 2024 verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogen, ohne ausreichende Feststellungen zum Vollstreckungsstand dieser Verurteilung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2024 – 1 StR 353/24, Rn. 4). Damit kann der Senat nicht beurteilten, ob das Landgericht die Geldstrafe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB einbezogen hat oder – sollte die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein – ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre.

3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe unterliegt mithin der Aufhebung. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich und hinsichtlich des Vollstreckungsstandes des Erkenntnisses des Amtsgerichts Bad Salzungen auch geboten.

4. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht Bad Salzungen – Strafrichter – zurück. Die im Falle der Gesamtstrafenfähigkeit nach Maßgabe der § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 StGB neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 2 StR 357/24, Rn. 6). Dabei ist der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2018 – 3 StR 559/17, NJW 2018, 2578, 2579 Rn. 16).

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Lutz

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