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6 StR 231/25 ECLI:DE:BGH:2025:260825B6STR231.25.0 KI-generiert

Foreign detention credit for deportation detention: 1:2 ratio applied when deportation precedes formal extradition request

Geschäftsnummer 6 StR 231/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, ordering the lower court to amend its judgment to credit 1:2 days of imprisonment served in Turkey toward the imposed eight-year-nine-month sentence for drug trafficking, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the conviction and sentence otherwise. The dispute centered on whether the defendant’s detention in Turkey, which resulted in his deportation to Germany before a formal extradition request was submitted, constituted eligible foreign detention for credit purposes. Relying on §§ 51(3) and (4) of the German Criminal Code, the court determined that such detention must be credited if it occurred in connection with the charged offense to prevent unjustified disadvantage, and, applying § 354(1) of the Code of Criminal Procedure by analogy, it set the credit ratio at 1:2 to ensure the defendant was not disadvantaged compared to the standard treatment of extradition detention.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Foreign detention credit for deportation detention: 1:2 ratio applied when deportation precedes formal extradition request: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Haftstrafe Auslieferung Betäubungsmittelhandel Strafprozessordnung rechtmässige Wegweisung Asyl türkischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 58/12
Valuation of drug proceeds for forfeiture and 1:1 offset of foreign detention in criminal sentencing
3 StR 231/20
August 2020 – 3 StR 231/20, Rn.
2 StR 410/77
Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
BGHSt 27, 287
Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
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Volltext

Anrechnung von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung: Festnahme des Angeklagten im Ausland und Abschiebung nach Deutschland vor Eingang eines Auslieferungsersuchens

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. Januar 2025 dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in der Türkei erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2 angerechnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das angegriffene Urteil ist nach § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB um den Anrechnungsmaßstab für die in der Türkei erlittene Freiheitsentziehung zu ergänzen.

Eine Anrechnung von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung ist dann erforderlich, wenn diese aus Anlass derjenigen Tat erfolgt ist, die Gegenstand des deutschen Strafverfahrens ist. Diese Voraussetzung kann auch bei Abschiebehaft erfüllt sein, insbesondere, wenn der Angeklagte im Vergleich zur Auslieferungshaft sonst nicht gerechtfertigt benachteiligt wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1997 – 5 StR 674/96, Rn. 5; vom 5. Juni 2012 – 4 StR 58/12, Rn. 4; vom 24. März 2020 – 6 StR 8/20; vom 5. August 2020 – 3 StR 231/20, Rn. 11).

Danach ist hier die Anrechnung erforderlich und ein Anrechnungsmaßstab zu bestimmen. Der Angeklagte ist am 11. Januar 2024 in der Türkei für das vorliegende und ein weiteres in Deutschland geführtes Strafverfahren festgenommen worden. Noch bevor ein formelles Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, ist er am 15. Januar 2024 aus der Haft nach Deutschland abgeschoben worden.

Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab auf 1:2 fest (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 231/20; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2021 – 7 StS 3/19, Rn. 839 [Anrechnungsmaßstab 1:1]).

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel Tiemann von Schmettau

Arnoldi Dietsch