§ 177(5) No. 3 StGB sexual abuse: confirmation of defenseless situation and rejection of less serious case classification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 1st Criminal Senate dismissed the defendant’s appeal against the Landgericht Hechingen’s conviction, upholding the lower court’s judgment and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The case involved the defendant’s sexual abuse of his 15-year-old stepdaughter, specifically challenged on the grounds that the court failed to properly assess whether she was in a "defenseless situation" under § 177(5) No. 3 StGB and whether the offense constituted a "less serious case" under § 177(9) second half-sentence StGB. The court found no decisive legal error in the factual findings, noting that the physical superior stepfather utilized the victim’s isolation, lack of immediate assistance from her 12-year-old half-sibling, and fear to commit the act, thereby justifying the aggravated classification and ruling out a less serious case given the victim’s repeated resistance and the defendant’s prior offenses.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; § 177(5) No. 3 StGB sexual abuse: confirmation of defenseless situation and rejection of less serious case classification: The case involved the defendant’s sexual abuse of his 15-year-old stepdaughter, specifically challenged on the grounds that the court failed to properly assess whether she was in a "defenseless situation" under § 177(5) No. 3 StGB and whether the offense constituted a "less serious case" under § 177(9) second half-sentence StGB. The court found no decisive legal error in the factual findings, noting that the physical superior stepfather utilized the victim’s isolation, lack of immediate assistance from her 12-year-old half-sibling, and fear to commit the act, thereby justifying the aggravated classification and ruling out a less serious case given the victim’s repeated resistance and the defendant’s prior offenses.
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KI-generiertBasis for the dismissal of the revision as unfounded.
Volltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 25. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Tat 3 der Urteilsgründe ist ergänzend auszuführen:
a) Die erforderliche Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles (UA S. 58 f.; dazu BGH, Urteile vom 4. Januar 2024 – 5 StR 540/23 Rn. 18 und vom 2. Juli 2020 – 4 StR 678/19, BGHSt 65, 62 Rn. 15; Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 476/20, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Nr. 3 Konkurrenzen 1 mwN) zur Annahme einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB) birgt keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Der Angeklagte, der ein kurzes Umschließen seines Penis durch die 15-jährige Zeugin S. eingeräumt hat (UA S. 13), war ihr körperlich überlegen. Von der sich im oberen Wohngeschoss des freistehenden Einfamilienhauses aufhaltenden 12-jährigen Stieftochter des Angeklagten war keine effektive Hilfe zu erwarten. Ihr Mobiltelefon hatte S. weggelegt. Der entsprechende „Ausnutzungsvorsatz“ ist festgestellt (UA S. 8 f.) und bestand ersichtlich zum Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs, des zweimaligen Führens von S.s Hand zu seinem erigierten Glied, an welchem der Angeklagte onanierte (UA S. 9 zweiter Absatz), fort. Das ‚Ergreifen‘ (UA S. 48: ‚Packen‘) des linken Arms der Zeugin, die ihren Widerwillen bekundet hatte, belegt die Einwirkungsmöglichkeit des Angeklagten und zugleich das Drohen von Körperverletzungshandlungen für den Fall, dass S. sich gewehrt hätte, was sie aus ihrer fortbestehenden Angst tatsächlich unterließ (vgl. zum Ganzen BT-Drucks. 18/9097 S. 27 f.). Die Feststellung der Angst bzw. „Panik“ fußt auf der rechtsfehlerfreien Würdigung der Aussage der Zeugin, innerhalb derer das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe weder das Ablassen des Angeklagten von weiteren sexuellen Handlungen auf S.s Bitte hin (UA S. 49 dritter Absatz) noch den Umstand, dass die Zeugin nach Tatvollendung nicht sofort das Haus verließ, sondern die Stieftochter in deren Zimmer aufsuchte, aus dem Blick verloren hat.
b) Auch der Umstand, dass das Landgericht einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 zweiter Halbsatz StGB) nicht explizit erörtert hat, erweist sich nicht als durchgreifend bedenklich. Der Angeklagte wirkte mit Nachdruck auf S. ein. So führte er ihre Hand ein zweites Mal zu seinem Penis, obwohl die Geschädigte schon nach dem ersten Mal ihren Wunsch, nach Hause zu gehen, wiederholte.
Auch die vorherigen zu Lasten der Stieftochter begangenen Missbrauchstaten lassen die Annahme eines minder schweren Falles bei der dritten Tat als unvertretbar erscheinen.
Jäger
Wimmer
Bär
Ri´inBGH Welhofer-Zeitlerist urlaubsbedingtortsabwesend unddaher gehindertzu unterschreiben.
Leplow
Jäger