Contradictory sentencing findings in armed drug trafficking case rendering statutory minimum deviation unreconcilable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), 1st Criminal Senate, granted the defendant’s appeal in part, quashing the sentence and related findings of the Munich I Regional Court judgment while dismissing the remainder of the appeal, thereby ordering a remand for a new sentencing hearing before a different chamber of the same court. The defendant, originally convicted of armed drug trafficking involving narcotics and cannabis in concurrence and sentenced to eight years and three months, challenged the sentencing determination via a factual appeal (*Sachrüge*). The appellate court held that the sentencing findings were internally contradictory and could not be reconciled as a mere transcription error, particularly given the significant mitigation factors (such as a confession and seizure of contraband) and the sentence’s significant deviation from the statutory minimum under § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, rendering the findings legally insufficient under § 353 Abs. 2 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiertContradictory sentencing findings in armed drug trafficking case rendering statutory minimum deviation unreconcilable: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2024, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Letztendlich vermag der Senat auch mit Blick auf die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe, die die Mindeststrafe des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG deutlich übersteigt, und die gewichtigen Strafmilderungsgründe (u.a. Geständnis, Sicherstellung der Rauschmittel) die Widersprüche zu etwaigen Vorstrafen (UA S. 56) nicht mit einem Übertragungsfehler auszuschließen, zumal die vom Generalbundesanwalt aufgezeigte Urteilspassage (UA S. 53) nicht in Gänze deckungsgleich ist. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind bereits wegen ihrer Widersprüchlichkeit aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Jäger
Wimmer
Bär
Ri´inBGH Welhofer-Zeitlerist urlaubsbedingtortsabwesend unddaher gehindertzu unterschreiben.
Leplow
Jäger