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1 StR 176/25 ECLI:DE:BGH:2025:220725B1STR176.25.0 KI-generiert

Failure to assess prognostic success undermines order for detoxification placement under § 64 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 176/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the lower court's order for placement in a detoxification institution and the preliminary prison sentence, and remanded these specific aspects for new proceedings, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the conviction and the nine-year, six-month prison sentence. The case involved a trial for armed trafficking in narcotics and cannabis, where the defendant challenged the sentencing and security measures; the appellate dispute focused on the procedural failure to properly evaluate the "chances of success" (Erfolgsaussicht) for the ordered measure. The decisive legal basis was the requirement under § 64 sentence 2 and § 67d paragraph 1 sentence 1 or 3 of the German Criminal Code (StGB), which mandates a judicial overall assessment of the offender's personality and all relevant prognostic factors, a substantive examination that the lower court completely omitted.

Legislator-Regeste

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§ 353 Abs. 2 StPO; Failure to assess prognostic success undermines order for detoxification placement under § 64 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bei einem Vorwegvollzug der Strafe im Umfang von vier Jahren und vier Monaten angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat nur zur Maßregel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Haftstrafe prozessleitende Verfügungen Vorentscheid Rechtliche Aspekte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2024 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bei einem Vorwegvollzug der Strafe im Umfang von vier Jahren und vier Monaten angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat nur zur Maßregel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Urteil lässt die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2, § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB) vermissen (UA S. 54). Die gebotene richterliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 70) fehlt gänzlich. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung eines Vorwegvollzugs als Annexentscheidung nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Jäger

Wimmer

Bär

Ri´inBGH Welhofer-Zeitlerist urlaubsbedingtortsabwesend unddaher gehindertzu unterschreiben.

Leplow

Jäger