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4 StR 86/25 ECLI:DE:BGH:2025:120825B4STR86.25.0 KI-generiert

Exclusion of time-barred intimidation from conviction and ex officio rejection of unrequested interest in adhesion proceedings

Geschäftsnummer 4 StR 86/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially allowed the defendant's revision, modifying the Landgericht Münster’s 2024 judgment to remove the conviction for intimidation committed in a single instance of joint offense (tateinheit) due to the expiry of the statute of limitations, while upholding the conviction for three counts of rape, two counts of sexual abuse of children, and possession of child pornography, and confirming the total custodial sentence of six years and the awarded damages. The dispute centered on the admissibility of the intimidation charge under criminal procedure law and the automatic enforcement of civil procedural prohibitions in the adhesion proceedings; specifically, the court found that the three-year limitation period for the 2017 intimidation act under §§ 241, 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB had expired before the 2024 judgment, rendering the charge time-barred, whereas the five-year limitation for the associated bodily injury was interrupted by a judicial search order. The court further ruled that the awarded interest on the pain and suffering compensation must be removed *ex officio* pursuant to § 308 Abs. 1 ZPO, as the adhesion plaintiffs had not explicitly requested interest, and clarified that even time-barred offenses may be considered for aggravating purposes during sentencing if a valid concurrent offense remains.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 241 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 223 StGB; Exclusion of time-barred intimidation from conviction and ex officio rejection of unrequested interest in adhesion proceedings: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Vergewaltigung in drei Fällen, Bedrohung in Tateinheit mit Körperverletzung, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafurteil Verjährungsfrist Vollstreckungsverfahren sexuelle Handlungen mit Kindern Fernhaltemassnahme Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 581/91
März 1992 – 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs.
2 StR 441/07
Oktober 2007 – 2 StR 441/07, juris Rn.
5 StR 423/19
November 2019 – 5 StR 423/19, juris Rn.
4 StR 300/21
Adhesion claim for survivor's compensation denied where secret short-term relationship lacks special personal proximity under § 844 Abs. 3 BGB
2 StR 168/09
Mai 2009 – 2 StR 168/09, juris Rn.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. September 2024 dahin geändert, dass

a) der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, Körperverletzung, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist;

b) der Angeklagte verurteilt ist, an die Neben- und Adhäsionsklägerin K. T. Schmerzensgeld in Höhe von 16.000 Euro zu zahlen;

c) der Angeklagte verurteilt ist, an den Neben- und Adhäsionskläger J. T. Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Vergewaltigung in drei Fällen, Bedrohung in Tateinheit mit Körperverletzung, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung im Fall II.4. der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

a) Die Verjährungsfrist für die nach den Urteilsfeststellungen am 18. Januar 2017 begangene Tat beträgt nach § 241 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Danach war vor Urteilserlass am 19. September 2024 das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist bereits verstrichen (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Dass die Bedrohung in Tateinheit mit Körperverletzung steht, ist für die Beurteilung insoweit ohne Bedeutung. Denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert. Die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB für die Tat nach § 223 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist wurde gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB am 25. Februar 2021 durch den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung unterbrochen.

b) Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat die im Fall II.4. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjährung der Bedrohungstat eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten neben der den Strafrahmen begründenden Körperverletzung auch die tateinheitlich verwirklichte Bedrohung berücksichtigt hat. Denn auch die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1992 – 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 – 2 StR 441/07, juris Rn. 5; vom 12. November 2019 – 5 StR 423/19, juris Rn. 8 und vom 9. Mai 2023 – 4 StR 3/23, juris Rn. 4).

3. Zudem können die Zinsaussprüche nicht bestehen bleiben. Die Adhäsionskläger haben eine Verzinsung des geltend gemachten Schmerzensgeldes nicht beantragt. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfahren. Ein Verstoß hiergegen ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 300/21, juris Rn. 6 und vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, juris Rn. 3).

4. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Quentin Maatsch Scheuß

Momsen-Pflanz Marks