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1 StR 325/25 ECLI:DE:BGH:2025:200825B1STR325.25.0 KI-generiert

Addiction treatment: Crediting pre-trial detention against mandatory pre-implementation period under §§ 64, 67 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 325/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded regarding the conviction and sentencing, upholding the Lower Regional Court Stuttgart's judgment of four years and nine months' imprisonment for attempted manslaughter in conjunction with dangerous bodily harm, but it corrected the pre-implementation period for the mandatory addiction treatment to one year and two months. The defendant challenged the judgment on grounds of legal error, specifically contesting the calculation of the time served prior to the addiction treatment facility's involvement. The court determined that the lower court incorrectly deducted pre-trial detention that had been served since August 2024 from the pre-implementation period; under §§ 64, 67 StGB, such detention is credited by the enforcement authority under § 51 StGB, and the pre-implementation period must be set based on the prognosis of treatment duration only when sufficient time remains after crediting served time, a calculation the BGH performed ex officio.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; Addiction treatment: Crediting pre-trial detention against mandatory pre-implementation period under §§ 64, 67 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs der Strafe von „noch“ sechs Monaten und drei Wochen angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allein der Umfang der zuvor zu vollziehenden Strafe (§§ 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB) ist neu zu bestimmen.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Strafzumessung Vollstreckung Körperverletzung E-Justice stationäre Suchtbehandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 224/22
Juli 2022 – 1 StR 224/22 Rn.
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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. März 2025 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Dauer des Vollzugs der Strafe vor Vollstreckung der Maßregel auf ein Jahr und zwei Monate festgesetzt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs der Strafe von „noch“ sechs Monaten und drei Wochen angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allein der Umfang der zuvor zu vollziehenden Strafe (§§ 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB) ist neu zu bestimmen.

Das Landgericht hat offensichtlich die seit 1. August 2024 vollzogene Untersuchungshaft abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft, da diese erlittene Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB durch die Vollstreckungsbehörde anzurechnen ist. Nur wenn die Untersuchungshaft solange angedauert hat, dass kein Raum für einen Vorwegvollzug verbleibt, ist ein solcher nicht anzuordnen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 1 StR 224/22 Rn. 7 mwN). Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei prognostizierten Therapiedauer von zwei Jahren kann der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festsetzen.

Jäger

Wimmer

Bär

Leplow

R'inBGH Welnhofer-Zeitlerist im Urlaub und deswegenan der Unterschrift gehindert.

Jäger