Procedural economy dismissal in drug trafficking case and correction of conviction for aiding possession in significant quantities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as largely unfounded, upholding the lower court's aggregate prison sentence of two years and nine months and the associated confiscation order, while terminating the proceedings in one specific instance and correcting the legal characterization of the remaining offenses. The dispute involved a review of a lower court conviction for aiding and abetting drug trafficking in significant quantities, combined with possession offenses, where the defendant challenged the verdict via a general factual complaint. The court applied § 154 Abs. 2 StPO to dismiss the case in one instance due to procedural economy, which did not reduce the total sentence given the remaining seven individual sentences, and clarified the legal description to reflect five counts of aiding drug trafficking in significant quantities and two counts of aiding cannabis trafficking, with the state bearing costs for the dismissed portion and the defendant bearing the remaining appeal costs under § 473 Abs. 4 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; Procedural economy dismissal in drug trafficking case and correction of conviction for aiding possession in significant quantities: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, darauf erkannt, dass von der Strafe zwei Monate als vollstreckt gelten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel bleibt ganz überwiegend erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Das Verfahren wird im Fall II.7 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. März 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis in zwei Fällen schuldig ist; die Verurteilung im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen eines weiteren Falls der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis entfällt.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, darauf erkannt, dass von der Strafe zwei Monate als vollstreckt gelten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel bleibt ganz überwiegend erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall II.7 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Dies führt insoweit zum Wegfall des Schuldspruchs und zum Entfallen der dafür verhängten Einzelstrafe.
2. Der Wegfall der Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro lässt die Gesamtstrafe und den übrigen Rechtsfolgenausspruch unberührt. Angesichts der verbleibenden sieben Einzelstrafen (Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten, drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr bis ein Jahr sechs Monate, weitere drei Einzelstrafen, die von 120 Tagessätzen bis zu acht Monaten reichen) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch die übrigen Nebenentscheidungen (Einziehungsanordnung und Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung) werden von der teilweisen Verfahrenseinstellung nicht betroffen.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen