Liability of vehicle manufacturer for illegal defeat device under tortious interference with protective statutes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially reversed the appellate court’s judgment in favor of the plaintiff, remanding the case for a new hearing and decision on damages, while upholding the lower court’s denial of liability under the general tort provisions. The dispute involves a used car purchaser claiming damages for the installation of an illegal defeat device in a diesel vehicle, challenging the manufacturer’s liability. The decisive legal basis is Section 823(2) of the German Civil Code in conjunction with Sections 6(1) and 27(1) of the European Community Type-Approval Regulation, which the court confirmed constitute protective statutes safeguarding the purchaser’s financial interest against value loss (difference damage) resulting from non-compliance with type-approval certificates, whereas liability under Sections 826 and 31 of the Civil Code for grossly immoral conduct was not established on the current record.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability of vehicle manufacturer for illegal defeat device under tortious interference with protective statutes: The dispute involves a used car purchaser claiming damages for the installation of an illegal defeat device in a diesel vehicle, challenging the manufacturer’s liability. The decisive legal basis is Section 823(2) of the German Civil Code in conjunction with Sections 6(1) and 27(1) of the European Community Type-Approval Regulation, which the court confirmed constitute protective statutes safeguarding the purchaser’s financial interest against value loss (difference damage) resulting from non-compliance with type-approval certificates, whereas liability under Sections 826 and 31 of the Civil Code for grossly immoral conduct was not established on the current record.
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KI-generiertCited as the procedural basis for lifting the appellate judgment.
Cited to establish that the appellate judgment is not correct for other reasons, necessitating the reversal.
Cited as the procedural basis for remanding the case to the appellate court for new hearing and decision.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2023, soweit es die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im Juli 2013 von einer - im Berufungsverfahren noch als Beklagte zu 2 beteiligten - Dritten einen Gebrauchtwagen des Typs Audi A6 mit einem von der Beklagten hergestellten V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge nur hinsichtlich der Beklagten weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Es fehle dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge. Der Kläger habe insbesondere das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die Berufungsentscheidung ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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