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XIII ZB 2/23 ECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB2.23.0 KI-generiert

Deportation custody proportionality: requirement of explicit judicial discretion balancing liberty rights against expulsion interest

Geschäftsnummer XIII ZB 2/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal complaint, leaving the lower court’s decision upholding the detention order in force. The case concerned a challenge to an order of deportation custody (Ausreisegewahrsam) imposed on a non-citizen, where the subject argued that the initial order failed to properly exercise judicial discretion by not conducting a mandatory balancing test between the individual’s fundamental right to liberty and the state’s interest in expeditious deportation. The BGH held that the appellate court correctly determined the first-instance court had validly exercised its discretion, evidenced by the lower court’s finding that no milder means were available to enforce the departure obligation. The court further affirmed the proportionality of the detention based on the subject’s violation of passport acquisition duties, the overestimation of the departure deadline by more than one year, and the heightened risk of frustration due to the presence of minor children in Germany, applying § 62b Abs. 1 AufenthG (pre-amendment) and the doctrine of discretionary review under § 74 FamFG.

Legislator-Regeste

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Deportation custody proportionality: requirement of explicit judicial discretion balancing liberty rights against expulsion interest: Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft richterliches Ermessen obligatorische Landesverweisung Grundrechte rechtmässige Wegweisung Ausreisefrist
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 30. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17.

Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10 mwN). Es hat zu Recht festgestellt, dass eine solche Ermessensentscheidung durch das Amtsgericht - erkennbar - stattgefunden hat, weil im Anordnungsbeschluss vom 6. September 2022 ausgeführt wird, Ausreisegewahrsam "könne" angeordnet werden und mildere Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht stünden nicht zur Verfügung. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht die Gewahrsamsanordnung unter Hinweis auf die im Beschluss des Amtsgerichts vom 6. September 2022 dargelegten Umstände, dass der Betroffene unter anderem seine Pflicht zur Passbeschaffung verletzt und die Frist zur Ausreise um mehr als ein Jahr überschritten hat sowie wegen seiner beiden in Deutschland lebenden kleinen Kinder ein hohes persönliches Interesse an einer Vereitelung der Abschiebung hatte, als verhältnismäßig erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Kochendörfer