Anhörungsrüge: Violation of right to be heard by ignoring prior revision arguments in criminal appeal review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (6th Senate) rejected the convicted defendant's complaint for denial of audience (*Anhörungsrüge*) against its own prior ruling, which had partially modified the lower court's judgment on the guilty verdict and dismissed the remainder of the appeal as unfounded; the defendant bears the costs. The dispute centered on the defendant's allegation that the appellate court violated his right to be heard (*rechtliches Gehör*) by allegedly ignoring procedural arguments and repeating his prior revision submissions, specifically challenging the handling of his written brief from May 6, 2025. The court held that no violation of § 356a StPO occurred, as the senate had comprehensively deliberated and decided upon the revision, including consideration of the cited brief, and clarified that disagreement with the defense's legal views does not constitute a denial of audience; the cost assessment was applied via analogous application of § 465 Abs. 1 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO; Anhörungsrüge: Violation of right to be heard by ignoring prior revision arguments in criminal appeal review: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 im Schuldspruch teilweise geändert und das Rechtsmittel im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 31. Juli 2025 eingegangenen Anhörungsrüge, mit der er im Wesentlichen sein Revisionsvorbringen wiederholt.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 im Schuldspruch teilweise geändert und das Rechtsmittel im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 31. Juli 2025 eingegangenen Anhörungsrüge, mit der er im Wesentlichen sein Revisionsvorbringen wiederholt.
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision eingehend und umfassend – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 6. Mai 2025 – beraten und entschieden. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist; die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9).
Bartel Fritsche von Schmettau
Arnoldi Dietsch