Adhesion damages interest start date: correction of § 404 StPO and § 291 BGB analog application despite § 358 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2nd Criminal Senate dismissed the defendant's appeal as unfounded but modified the judgment to order payment of pre-judgment interest on the damages award starting from September 19, 2024, leaving the rest of the Landgericht Bonn's criminal conviction intact. The case involved an appeal against a criminal judgment that included an adhesion procedure for pain and suffering compensation, where the defendant challenged the original interest start date. Applying § 404 Abs. 2 StPO and § 291, § 187 BGB analog, the court corrected the error by aligning the interest commencement with the day following the filing of the adhesion claim on September 18, 2024, and explicitly ruled that the prohibition against deterioration (§ 358 Abs. 2 StPO) did not bar this change as adhesion claims are not statutory consequences of the crime under that provision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 404 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 StPO; Adhesion damages interest start date: correction of § 404 StPO and § 291 BGB analog application despite § 358 StPO: Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu berichtigen. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihm zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 431/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der 19. September 2024, denn ausweislich der Akten ging der Antrag des Adhäsionsklägers am 18. September 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Oktober 2024 wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag zugunsten des Adhäsionsklägers seit dem 19. September 2024 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu berichtigen. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihm zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 431/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der 19. September 2024, denn ausweislich der Akten ging der Antrag des Adhäsionsklägers am 18. September 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei dem im Adhäsionsverfahren verfolgten Anspruch handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO. Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift eine Änderung nicht beantragt hat, hindert den Senat nicht an einer Korrektur im Beschlussweg (vgl. zu beidem BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2025 – 2 StR 63/25, Rn. 11, und 2 StR 231/25).
Zeng Meyberg Schmidt
Zimmermann Herold