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2 StR 384/25 ECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR384.25.0 KI-generiert

Admissibility of auxiliary party's appeal against partial acquittal for lack of personal injury

Geschäftsnummer 2 StR 384/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the auxiliary party's appeal, ordering them to bear the costs and reimburse the defendant's necessary expenses, thereby upholding the lower court's judgment. The case involved a criminal trial where the defendant was sentenced to a four-year youth sentence for attempted manslaughter in concurrence with grievous bodily harm, while being acquitted of a separate charge of attempted manslaughter in concurrence with grievous bodily harm. The auxiliary party challenged the acquittal regarding the second count; the court ruled that while the appeal was admissible regarding the acquittal, the review revealed no legal error in the first instance's findings, thus the conviction and acquittal as originally rendered remain in force.

Legislator-Regeste

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Admissibility of auxiliary party's appeal against partial acquittal for lack of personal injury: Soweit sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte – unbeschränkte – Revision des Nebenklägers gegen die Verurteilung richtet, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO); es fehlt an der erforderlichen Beschwer des Nebenklägers, da er von der zur Verurteilung gelangten Tat nicht betroffen ist.

Schlagwörter

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versuchter Totschlag Strafzumessung schwere Körperverletzung Zivilklage E-Justice Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
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Volltext

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2025 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Soweit sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte – unbeschränkte – Revision des Nebenklägers gegen die Verurteilung richtet, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO); es fehlt an der erforderlichen Beschwer des Nebenklägers, da er von der zur Verurteilung gelangten Tat nicht betroffen ist.

Soweit sich das Rechtsmittel des Nebenklägers (auch) gegen den Freispruch vom versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers wendet, ist es zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24, NStZ-RR 2025, 85 Rn. 7). Die insoweit vorgenommene Überprüfung des Urteils hat indes keinen Rechtsfehler ergeben.

Zeng Meyberg Schmidt

Zimmermann Herold