Objection against hearing limited to procedural rights violations, excluding substantive errors in sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant’s objection against hearing and rejected his complaint on the merits, thereby upholding the prior appellate decision. The dispute centered on a criminal appeal where the defendant alleged that the appellate court relied on a “reading error” regarding sentencing considerations, constituting a violation of his right to be heard. The court held the objection unfounded, finding no disregard for essential submissions or undue reliance on unknown facts, and determined that the defendant’s argument merely contested the substantive correctness of the earlier judgment, which is not cognizable under the specific legal remedy for objection against hearing. The decision relies on § 356a StPO, which limits the scope of review to procedural violations of the right to be heard rather than substantive errors, and § 465 Abs. 1 StPO for cost allocation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Objection against hearing limited to procedural rights violations, excluding substantive errors in sentencing: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Juli 2024 mit Beschluss vom 17. Juni 2025 das Verfahren teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, was zu einer Schuldspruchänderung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geführt hat. Das weitergehende Rechtsmittel hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und zur mit der Sachrüge beanstandeten Strafzumessung ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
[GRUENDE]
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Juli 2024 mit Beschluss vom 17. Juni 2025 das Verfahren teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, was zu einer Schuldspruchänderung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geführt hat. Das weitergehende Rechtsmittel hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und zur mit der Sachrüge beanstandeten Strafzumessung ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht.
Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit dem am 15. August 2025 beim Senat eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger vom selben Tag die Anhörungsrüge erhoben. Er sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass die Ausführungen des Senats zu einer mit der Revision beanstandeten wiederholten Berücksichtigung eines strafschärfenden Umstands auf einem die Urteilsgründe betreffenden „Lesefehler“ beruhen müssten.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Ansicht des Verurteilten sind die von ihm angeführten Ausführungen des Senats nicht auf einen Lesefehler zurückzuführen. Diese beruhen vielmehr auf dem vom Senat in Kenntnis der Revisionsbegründung gewonnenen und im Beschluss vom 17. Juni 2025 dargelegten Verständnis der landgerichtlichen Strafzumessungserwägungen. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht durchdringen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 2 StR 473/23).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner