Correction of joint and several liability amounts in confiscation of criminal proceeds from drug trafficking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal as mostly unfounded but amended the confiscation order, ordering the forfeiture of 167,800 EUR from criminal proceeds and establishing joint and several liability for 103,500 EUR of that amount; the defendant prevails only in this limited procedural aspect, while the conviction for seven counts of drug trafficking in significant quantities and seven counts of cannabis trafficking, along with a total prison sentence of four years and six months, remains in force. The dispute concerned the scope of joint liability for the confiscation value in a drug trafficking case, where the lower court had incorrectly calculated the defendant's share relative to co-offenders. The decisive legal basis was § 73c of the German Criminal Code (StGB) regarding the confiscation of criminal proceeds and the correction of the confiscation decision under § 349(4) and § 354(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO), which required the court to accurately aggregate the purchase prices received by the defendant and the specific joint liability shares with the separate offender and an unknown co-perpetrator.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Correction of joint and several liability amounts in confiscation of criminal proceeds from drug trafficking: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 167.800 Euro angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte in Höhe von 48.160 Euro neben dem gesondert Verfolgten L. und in Höhe von 26.000 Euro neben der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner haftet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. Oktober 2024 wird verworfen; jedoch wird die ihn betreffende Einziehungsentscheidung geändert und dahin neu gefasst, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 167.800 Euro angeordnet ist und er in Höhe von 103.500 Euro als Gesamtschuldner haftet.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 167.800 Euro angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte in Höhe von 48.160 Euro neben dem gesondert Verfolgten L. und in Höhe von 26.000 Euro neben der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner haftet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt allein zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
a) Der Angeklagte haftet in Höhe von 56.500 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) gesamtschuldnerisch neben dem gesondert verfolgten L. . Denn nach den Feststellungen nahm dieser das Kaufgeld in den Fällen II.2. a), c), g), i) und m) der Urteilsgründe von den Käufern entgegen und händigte es später dem Angeklagten aus. Die Addition der einzelnen Kauferlöse ergibt den Gesamtbetrag von 56.500 Euro.
b) Aus demselben Rechtsgrund ist in Höhe von 21.000 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben dem unbekannten Mittäter im Fall II.2. j) der Urteilsgründe anzuordnen; der individuellen Benennung des (anderen) Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20).
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels in voller Höhe aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Dietsch