Police detention challenge: Inadmissibility of legal appeal for lack of BGH-admitted counsel and unavailability of remedy against administrative detention phase
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the subject's legal appeal, ordering her to bear the costs, thereby upholding the Landgericht Münster's rejection of her earlier complaint and leaving the original detention order in force. The dispute concerned a short-term police detention (Gewahrsam) implemented under a place ban, where the subject challenged both the initial administrative act and the subsequent judicial confirmation of her custody. The court ruled the appeal inadmissible primarily because the subject was not represented by a lawyer admitted to practice before the BGH, as required by § 10 FamFG; furthermore, the appeal was deemed procedurally unavailable regarding the administrative phase of the detention under § 70 Abs. 4 FamFG, with the court interpreting the filing as a legal appeal (Rechtsbeschwerde) pursuant to § 36 Abs. 2 PolG NRW and § 70 FamFG.
Legislator-Regeste
KI-generiertPolice detention challenge: Inadmissibility of legal appeal for lack of BGH-admitted counsel and unavailability of remedy against administrative detention phase: Das Schreiben ist als das vom Gesetz in diesen Fällen grundsätzlich vorgesehene Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) verweist für das gerichtliche Verfahren über den Gewahrsam nach § 35 PolG NRW auf das 7. Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 3 ZA 1/21, NStZ-RR 2023, 257, 258 mwN).
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KI-generiertVolltext
1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2024 wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.500 €.
[GRUENDE]
1. Die Betroffene wurde am 8. September 2024 gegen 1.15 Uhr von Beamten der Kreispolizeibehörde Warendorf zur Durchsetzung eines Platzverweises in Gewahrsam genommen. Mit am selben Tag ergangenem Beschluss erklärte das Amtsgericht Warendorf die Maßnahme für zulässig und ordnete ihre Fortdauer bis längstens 21 Uhr sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.
Unter dem 15. September 2024 hat die Betroffene gegen „die Ingewahrsamnahme und die Durchführung und Anordnung der Freiheitsentziehung“ Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Münster mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Betroffene mit der von ihrem Rechtsanwalt eingelegten „sofortigen Beschwerde“ vom 24. Oktober 2024. Inhaltlich greift sie darin ohne weitere Differenzierung ihre Inhaftierung an.
2. Das Schreiben ist als das vom Gesetz in diesen Fällen grundsätzlich vorgesehene Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) verweist für das gerichtliche Verfahren über den Gewahrsam nach § 35 PolG NRW auf das 7. Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 3 ZA 1/21, NStZ-RR 2023, 257, 258 mwN).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist bereits deshalb unzulässig, weil die Betroffene nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Darauf ist sie schon am 17. April 2025 förmlich hingewiesen worden. Soweit die Betroffene nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit des richterlich angeordneten Gewahrsams begehrt, also der Freiheitsentziehung aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung bis zum darin festgelegten Endzeitpunkt, sondern auch die des davor vollzogenen behördlichen Gewahrsams, ist die Rechtsbeschwerde analog § 70 Abs. 4 FamFG im Übrigen nicht eröffnet (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 – StB 23/18, juris Rn. 11 ff.; vom 3. April 2025 – 3 ZA 1/24, juris Rn. 10 mwN).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1, § 62 analog GNotKG. Die Rechtsbeschwerde betrifft zwei Verfahrensgegenstände, deren Werte zu addieren sind: Soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen behördlichen Ingewahrsamnahme richtet, beträgt der Wert 2.500 €, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Gewahrsam begehrt, 5.000 € (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 ZB 4/21, juris Rn. 28).
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Voigt