Scope of Anhörungsrüge under § 356a StPO and irrelevance of merits re-examination or arbitrariness claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 6th Criminal Senate dismissed the defendant's complaint for non-hearing (Anhörungsrüge) against its own earlier decision, ordering the costs to be borne by the defendant. The case involved a post-revision objection where the defendant argued that the Supreme Court had violated his right to be heard (Art. 103(1) Basic Law) by failing to explicitly address his substantive legal arguments regarding the lower court's conviction. The court held that the complaint was without merit because the lower appeal was rejected solely on procedural grounds, making a detailed justification for the dismissal of the revision legally unnecessary and not required by constitutional standards. The decisive legal basis was § 356a StPO, which limits the Anhörungsrüge to procedural hearing violations and excludes re-examination of the merits or willfulness claims (Art. 3(1) Basic Law), with the cost allocation following a corresponding application of § 465(1) StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Scope of Anhörungsrüge under § 356a StPO and irrelevance of merits re-examination or arbitrariness claims: Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2025 hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge vom 17. Juli 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2025 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2025 hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend hielt noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11).
Soweit der Vortrag des Verurteilten im Rahmen der Anhörungsrüge sachlich-rechtliche Einwendungen gegen das angegriffene Urteil wiederholt und die Entscheidung des Senats als nicht nachvollziehbar erachtet, wird verkannt, dass der Rechtsbehelf des § 356a StPO ausschließlich der Geltendmachung von Gehörsverletzungen dient und das Revisionsgericht nicht veranlasst ist, erneut in eine Sachprüfung einzutreten oder seine Entscheidung nachträglich zu begründen. Soweit einzelne Ausführungen schließlich dahin zu verstehen sein sollten, dass der Verurteilte den Vorwurf der Willkür erheben will, wäre auch ein solcher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 ‒ 3 StR 233/19, Rn. 4; vom 22. September 2021 ‒ 3 StR 441/20, Rn. 8).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Bartel Tiemann Fritsche
von Schmettau Arnoldi