Aggravation of sentence for intent to injure and prohibition against double evaluation of statutory elements under § 46 Abs. 3 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision as unfounded, leaving the conviction and sentencing from the Hamburg Regional Court judgment of January 10, 2025, in force, with the defendant ordered to bear the costs of the appeal and necessary expenses of the co-plaintiff and adhesion claimant. The dispute concerned a criminal appeal challenging the sentencing based on the prosecutor's and court's assessment of aggravating factors, specifically the finding that the defendant acted with intent to injure. The court noted that while the lower court erred by using "intent to injure" as a general aggravating circumstance in a manner that risked double evaluation of statutory elements under § 46 Abs. 3 StGB, this legal error did not affect the final result because numerous other significant aggravating factors justified the imposed sentence, making it unlikely that a lower penalty would have been handed down.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46 Abs. 3 StGB; Aggravation of sentence for intent to injure and prohibition against double evaluation of statutory elements under § 46 Abs. 3 StGB: Das Landgericht hat pauschal strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte in Verletzungsabsicht handelte. Dies ist rechtsfehlerhaft. Zwar hat der Bundesgerichtshof für den – hier nicht gegebenen – Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat pauschal strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte in Verletzungsabsicht handelte. Dies ist rechtsfehlerhaft. Zwar hat der Bundesgerichtshof für den – hier nicht gegebenen – Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden.
Die Entscheidung darüber obliegt dem Tatgericht, das gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15 Rn. 28, BGHSt 63, 54; Beschluss vom 3. Januar 2024 – 5 StR 449/23 Rn. 16). Eine hierauf bezogene Gesamtbetrachtung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Angesichts der Vielzahl weiterer gewichtiger Strafschärfungsgründe, auf die sich das Landgericht gestützt hat, vermag der Senat jedoch auszuschließen, dass es bei Außerachtlassung des genannten Gesichtspunkts eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner