Transfer of traffic coercion appeal to designated criminal senate under jurisdictional allocation rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe 6th Criminal Senate of the Federal Court of Justice ordered the transfer of the case to the 4th Criminal Senate pursuant to jurisdictional rules, with the latter agreeing to accept the proceeding. The dispute concerns an unrestricted appeal against a regional court’s conviction of a defendant for numerous offenses, including coercion in road traffic under § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB, which the lower court had found to be lawful but which the appellate court must review for legal error under § 358 Abs. 2 StPO. The decisive legal basis for the transfer is the court’s internal business allocation plan (Geschäftsverteilungsplan 2025, page 16), which specifically assigns the review of traffic criminal matters in this specific case to the 4th Criminal Senate.
Legislator-Regeste
KI-generiertTransfer of traffic coercion appeal to designated criminal senate under jurisdictional allocation rules: Nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs (Geschäftsverteilungsplan 2025 Seite 16) über die Zuweisung von Verkehrsstrafsachen an den 4. Strafsenat ist diesem die Prüfung vorbehalten, ob im Fall B.V.1 der Urteilsgründe (Tat 1 der Anklageschrift vom 8. November 2023) eine rechtswidrige Tat nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB vorliegt. Das Landgericht hat dies geprüft und verneint. Das Revisionsgericht ist aber durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diese Wertung auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 – 2 StR 329/21).
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KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
[GRUENDE]
Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten am 20. Februar 2025 neben zahlreichen weiteren Delikten auch wegen einer im Straßenverkehr begangenen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil mit der unbeschränkten Revision an und begründet diese mit der Sachrüge.
Nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs (Geschäftsverteilungsplan 2025 Seite 16) über die Zuweisung von Verkehrsstrafsachen an den 4. Strafsenat ist diesem die Prüfung vorbehalten, ob im Fall B.V.1 der Urteilsgründe (Tat 1 der Anklageschrift vom 8. November 2023) eine rechtswidrige Tat nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB vorliegt. Das Landgericht hat dies geprüft und verneint. Das Revisionsgericht ist aber durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diese Wertung auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 – 2 StR 329/21).
Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.
Bartel Tiemann von Schmettau
Arnoldi Dietsch