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5 StR 399/25 ECLI:DE:BGH:2025:260825B5STR399.25.0 KI-generiert

Joint and several confiscation of proceeds: factual joint dominion over illicit gains from common criminal intent

Geschäftsnummer 5 StR 399/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the appeals of two defendants, upholding the lower court’s conviction and order for the joint and several confiscation (Einziehung) of the proceeds derived from all cannabis transactions. The case involved a criminal prosecution for drug trafficking, where the defendants challenged the trial court’s finding that they acted as a cohesive unit rather than as independent actors selling on their own account. The appellate court affirmed that the defendants shared a common criminal intent and exercised factual joint control over the proceeds, evidenced by joint financing of purchases, intensive communication regarding pricing and sourcing, mutual substitution in sales, and the pooling of earnings. Relying on §§ 73 and 73c of the Criminal Code (StGB), the BGH confirmed that such factual joint dominion justifies the joint and several confiscation of the value of all illicit gains against multiple accused parties.

Legislator-Regeste

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Joint and several confiscation of proceeds: factual joint dominion over illicit gains from common criminal intent: All dies rechtfertigt den Schluss des Landgerichts im Rahmen der Einziehungsentscheidung, die Angeklagten hätten, worüber sie sich einig gewesen seien, faktische Mitverfügungsmacht über alle eingenommenen Gelder gehabt. Dass die Strafkammer auf dieser Grundlage gegen beide Angeklagte die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes des aus allen Cannabisgeschäften Erlangten nach §§ 73, 73c StGB angeordnet hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24 mwN).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Drogenhandel mit Cannabis strafrechtlicher Vorsatz Ertrag Gemeinschaftskonto unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Voraussetzungen der gesamtschuldnerischen Einziehung des Wertes des aus Cannabisgeschäften Erlangten gegen mehrere Angeklagte

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. März 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Einlassungen der Angeklagten, sie hätten jeweils nur auf eigene Rechnung Cannabis verkauft, beweiswürdigend rechtsfehlerfrei widerlegt (UA S. 24 ff.). Insbesondere anhand von Chatnachrichten hat es darauf geschlossen, dass die Angeklagten gemeinsam das Geld für den Einkauf aufgetrieben, intensiven Austausch über Sorten, Ankaufsmöglichkeiten und Preise betrieben und sich abgesprochen haben, wer an wen verkauft. Aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses hätten die Angeklagten das Cannabis im arbeitsteiligen Zusammenwirken sowohl ein- als auch verkauft. Bei dem Verkauf hätten sie sich teilweise vertreten, ein gegenseitiges Interesse am Gelingen der Verkäufe gehabt und sich gegenseitig hiervon berichtet. Sie hätten sich selbst auch als Gemeinschaft verstanden und in der Kommunikation immer von „wir“ gesprochen. Jeder Angeklagte habe auch Verkaufserlöse des jeweils anderen eingesammelt. Von außen seien die Angeklagten als Gemeinschaft wahrgenommen worden.

All dies rechtfertigt den Schluss des Landgerichts im Rahmen der Einziehungsentscheidung, die Angeklagten hätten, worüber sie sich einig gewesen seien, faktische Mitverfügungsmacht über alle eingenommenen Gelder gehabt. Dass die Strafkammer auf dieser Grundlage gegen beide Angeklagte die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes des aus allen Cannabisgeschäften Erlangten nach §§ 73, 73c StGB angeordnet hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24 mwN).

Cirener Gericke Mosbacher

von Häfen Werner