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6 StR 197/25 ECLI:DE:BGH:2025:090725B6STR197.25.0 KI-generiert

Extradition specialty principle precluding inclusion of foreign-fine in German aggregate sentence

Geschäftsnummer 6 StR 197/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal partially granted the defendant’s appeal, vacating the aggregate sentence imposed by the Saarbücken Regional Court for attempted murder, arson, and attempted aggravated arson, while upholding the six-year individual imprisonment term. The case involved a challenge to the formation of a global prison term that incorporated a previously imposed fine; the court determined that the aggregate sentence could not lawfully include the fine because the principle of specialty in extradition law precluded its enforcement, as the extradition authorization did not extend to the fine and the defendant had not waived the principle. Relying on the specialty doctrine and §§ 460, 462 StPO, the court ordered that the formation of the aggregate sentence be handled in a subsequent judicial proceeding, thereby allowing the defendant to prevail on the issue of the included fine while the core conviction and individual penalty remain in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB; Extradition specialty principle precluding inclusion of foreign-fine in German aggregate sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Mordes in zehn tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung und mit versuchter schwerer Brandstiftung“ unter Einbeziehung einer am 9. August 2022 gegen ihn verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt und eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für in Frankreich erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Auslieferung schwerer Fall Gefängnisstrafe Prozessrecht Spezialitätsprinzip Gesamtstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; insoweit ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Mordes in zehn tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung und mit versuchter schwerer Brandstiftung“ unter Einbeziehung einer am 9. August 2022 gegen ihn verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt und eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für in Frankreich erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die für die abgeurteilte Tat verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren hat Bestand. Demgegenüber unterliegt die unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 9. August 2022 gebildete Gesamtstrafe der Aufhebung. Die Geldstrafe ist zwar an sich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig. Ihrer Einbeziehung steht aber der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil sich die Auslieferungsbewilligung nicht auf die Vollstreckung dieser Geldstrafe erstreckt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 6 StR 621/24 mwN). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung über eine Gesamtstrafenbildung dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO zu überantworten (§ 354 Abs. 1b StPO).

Bartel Tiemann Wenske

Fritsche Arnoldi