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VIa ZR 694/22 ECLI:DE:BGH:2025:030925UVIAZR694.22.0 KI-generiert

Liability for differential damages from illegal defeat devices under § 823(2) BGB and vehicle type-approval regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 694/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice reversed the appellate decision to the extent it dismissed the plaintiff’s claims for legal cost reimbursement and damages, remanding the case for new proceedings where the lower court must assess the plaintiff’s alleged differential damages. The dispute involved a private vehicle buyer suing a diesel engine manufacturer for damages and contract rescission due to the installation of an illegal defeat device in a Euro 6 compliant engine. While the highest court affirmed the lower court’s rejection of a tort claim under §§ 826, 31 BGB, it held that §§ 6(1) and 27(1) of the Implementing Regulation concerning Type-Approval (EG-FGV) constitute protective statutes under § 823(2) BGB that safeguard the vehicle buyer’s economic interests. Consequently, the manufacturer can be liable for differential damages resulting from the unlawful defeat device, requiring the appellate court to make the necessary factual determinations regarding this specific cause of action.

Legislator-Regeste

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Liability for differential damages from illegal defeat devices under § 823(2) BGB and vehicle type-approval regulations: Ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein in die Motorsteuerungssoftware implementiertes "Thermofenster" oder eine durch die Fahrkurve initiierte Prüfzykluserkennung dazu genutzt würden, eine Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand vorzutäuschen. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, da es sich bei den genannten Rechtsnormen nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele, die den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines Fahrzeugerwerbers bezweckten.

Schlagwörter

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Schadensersatzklage Fahrzeugart Kaufvertrag Klageart Verschuldenshaftung Haftung des Importeurs

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2.1, 2.2 und 2.3 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im April 2018 von einem Händler einen gebrauchten VW Multivan, in dem ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) eingebaut ist.

Der Kläger hat zuletzt die Aufhebung und Zurückverweisung der erstinstanzlichen Entscheidung (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Berufungsantrag zu 2.1), die Freistellung von Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 2.2) sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und abzüglich einer durch richterliches Ermessen festzusetzenden Nutzungsentschädigung (Berufungsantrag zu 2.3) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil zurückgewiesen. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge insoweit weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein in die Motorsteuerungssoftware implementiertes "Thermofenster" oder eine durch die Fahrkurve initiierte Prüfzykluserkennung dazu genutzt würden, eine Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand vorzutäuschen. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, da es sich bei den genannten Rechtsnormen nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele, die den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines Fahrzeugerwerbers bezweckten.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Das angefochtene Urteil ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Katzenstein

Ostwaldt Tausch