Discrepancy between sentencing rationale and operative judgment formula in criminal conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert1. The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, vacating only the sentencing portion of the Landgericht Oldenburg’s February 18, 2025 judgment, and remanding the case to a different general criminal chamber for new deliberation and sentencing, while leaving the factual findings and the conviction for dangerous bodily harm intact; the remainder of the appeal was dismissed. 2. The dispute centered on a procedural defect arising from a discrepancy between the operative part of the judgment, which imposed a three-year prison sentence, and the reasoning, which explicitly stated the court had determined a two-year and nine-month sentence to be appropriate. 3. The decisive legal basis was the requirement that the sentencing rationale must substantively support the specific penalty pronounced in the operative part; because the discrepancy could not be conclusively resolved as a mere clerical error without violating the defendant’s right to the intended lower sentence, the BGH applied § 353 Abs. 2 StPO to preserve the underlying findings while ordering the new sentencing authority to re-determine the punishment to ensure legal consistency.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 353 Abs. 2 StPO; Discrepancy between sentencing rationale and operative judgment formula in criminal conviction: Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen sind von dem rechtlichen Mangel nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Februar 2025 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen. Denn nach den Urteilsgründen hat das Schwurgericht „auf eine Freiheitsstrafe von [nur] 2 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt“.
Worauf der Widerspruch zwischen dem Tenor und den Urteilsgründen beruht, ist dem Urteil selbst nicht zu entnehmen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass das Tatgericht seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 – 4 StR 242/20, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2019 – 3 StR 580/18, juris Rn. 3 f.). Auch wenn ein entsprechendes Schreibversehen naheliegend scheint, ist nach den – für sich betrachtet – rechtsfehlerfreien Strafzumessungsgründen nicht auszuschließen, dass die dort bezeichnete niedrigere Freiheitsstrafe von der Strafkammer so verhängt werden sollte. Das Tatgericht muss die Strafe deshalb neu festsetzen.
2. Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen sind von dem rechtlichen Mangel nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Berg
Erbguth
Kreicker
RiBGH Dr. Voigt befindetsich im Urlaub undist deshalb gehindertzu unterschreiben.
Berg
Munk