Aggravated robbery: legal qualification of victim immobilization with industrial tank tape as use of dangerous tool causing particularly serious offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal in part, but amended the conviction to a more severe charge of "particularly serious robbery" in legal connection with "dangerous bodily harm," while upholding the nine-year prison sentence and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute concerned the legal classification of an aggravated robbery committed by the defendant and three accomplices, who used industrial "tank tape" to bind the victims' hands and mouths, resulting in injuries and a theft exceeding 87,000 euros; the defense had appealed on procedural and substantive grounds. The decisive legal basis was the interpretation of § 250(2)(1) German Criminal Code, where the court determined that the manner of using the tape was sufficient to cause significant injuries, thus elevating the offense from serious to particularly serious robbery, and applied § 354(1) Code of Criminal Procedure to modify the conviction for guilt without violating the prohibition against *reformatio in peius* regarding the punishment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Aggravated robbery: legal qualification of victim immobilization with industrial tank tape as use of dangerous tool causing particularly serious offense: The dispute concerned the legal classification of an aggravated robbery committed by the defendant and three accomplices, who used industrial "tank tape" to bind the victims' hands and mouths, resulting in injuries and a theft exceeding 87,000 euros; the defense had appealed on procedural and substantive grounds. The decisive legal basis was the interpretation of § 250(2)(1) German Criminal Code, where the court determined that the manner of using the tape was sufficient to cause significant injuries, thus elevating the offense from serious to particularly serious robbery, and applied § 354(1) Code of Criminal Procedure to modify the conviction for guilt without violating the prohibition against *reformatio in peius* regarding the punishment.
Schlagwörter
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KI-generiertThe procedural basis for dismissing the portion of the appeal that was not successful after the amendment.
The substantive procedural basis for the court's amendment of the conviction to a more severe charge.
Volltext
Besonders schwerer Raub: Panzertape als gefährliches Werkzeug
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 4. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, den Anrechnungsmaßstab für die in Belgien erlittene Auslieferungshaft bestimmt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- und auf Verfahrensrügen gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
2. Die Sachrüge führt zu einer Schuldspruchkorrektur zu Lasten des Angeklagten.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte zusammen mit drei weiteren unbekannten Mittätern die beiden Geschädigten auf ihrem Anwesen, um Geld und Wertsachen an sich zu bringen. Zur Verhinderung erwarteten Widerstands gegen die Wegnahme fesselten die Täter den Geschädigten unter anderem mit sogenanntem Panzertape, indem sie ihm die Hände auf den Rücken banden und die Arme auf Brusthöhe mehrfach am Rumpf fixierten. Außerdem verschlossen sie seinen Mund mit mehreren Schichten des Klebebandes, bevor sie ihn zu Boden stießen. Hierdurch erlitt der Geschädigte Prellungen und Schmerzen sowie Taubheitsgefühle an den Handgelenken. Auch der Geschädigten wurden mittels des Klebebandes die Hände auf dem Rücken gefesselt und der Mund zugeklebt. Die Täter erbeuteten Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als 87.000 Euro.
b) Das Landgericht hat dieses Geschehen als schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gewürdigt. Darüber hinaus hat der Angeklagte hier aber auch den Tatbestand des besonders schweren Raubes erfüllt (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), denn das Klebeband war nach der Art seines Einsatzes geeignet hier erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 2 StR 564/24, Rn. 4).
c) Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung des Schuldspruchs auch auf die Revision des Angeklagten nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 8 f.; vom 27. November 2024 – 6 StR 210/24, Rn. 23). Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Bartel Fritsche von Schmettau
Arnoldi Dietsch