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XIII ZB 39/21 ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB39.21.0 KI-generiert

Deportation detention hearing: Validity of waiver of legal counsel inferred from participation

Geschäftsnummer XIII ZB 39/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Cassation overturned the Landgericht's decision and established that the Amtsgericht violated the affected individual's rights, ordering the city to bear all procedural costs. The case concerned a challenge against a detention order for deportation purposes issued by the Amtsgericht during a hearing where the affected person requested to contact their lawyer but was instead permitted only to speak with a relative. The court found a breach of the principle of fair procedure because the lower courts erroneously inferred a valid waiver of legal representation solely from the individual's continued participation in the hearing, ignoring that a waiver requires an unambiguous declaration or conduct under the legal regime preceding the 2024 introduction of § 62d AufenthG.

Legislator-Regeste

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Deportation detention hearing: Validity of waiver of legal counsel inferred from participation: The case concerned a challenge against a detention order for deportation purposes issued by the Amtsgericht during a hearing where the affected person requested to contact their lawyer but was instead permitted only to speak with a relative. The court found a breach of the principle of fair procedure because the lower courts erroneously inferred a valid waiver of legal representation solely from the individual's continued participation in the hearing, ignoring that a waiver requires an unambiguous declaration or conduct under the legal regime preceding the 2024 introduction of § 62d AufenthG.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Rechtsverzicht ausländerrechtliche Festhaltung Prozessvoraussetzung Anwaltshonorar Feststellung der Gültigkeit
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Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 23. Juni 2021 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 12. Januar 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Memmingen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Anhörung des Betroffenen am 12. Januar 2021 durchgeführt und anschließend in der Hauptsache Ausreisegewahrsam angeordnet hat, obwohl der Betroffene in der Anhörung mitgeteilt hatte, dass er den Rechtsanwalt, der ihn im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, verständigen möchte. Das Beschwerdegericht hätte auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen nicht davon ausgehen dürfen, dass der Betroffene, nachdem die Telefonnummer des Rechtsanwalts zunächst nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, auf den Beistand eines Rechtsanwalts bei der Anhörung verzichtet hat. Ein solcher Verzicht war zwar nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 eingefügten § 62d AufenthG möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - XIII ZB 38/21, juris Rn. 10), setzt aber eine eindeutige Erklärung oder ein eindeutiges Verhalten des Betroffenen voraus. Darauf kann nicht allein aus der weiteren Teilnahme des Betroffenen an der Anhörung geschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, InfAuslG 2022, 331 Rn. 14; vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 8). Nach der vom Landgericht eingeholten dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht vom 22. März 2021 hat der Betroffene zwar erklärt, dass er statt seines Rechtsanwalts seinen Cousin sprechen wolle; ein entsprechender Anruf sei ihm gewährt worden. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 12. Januar 2021 hat der Betroffene aber erst nach Verkündung des Haftanordnungsbeschlusses versucht, seinen Cousin telefonisch zu erreichen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene bereits in der Anhörung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, auf anwaltlichen Beistand verzichten zu wollen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Holzinger