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VIII ZR 193/24 ECLI:DE:BGH:2025:270825BVIIIZR193.24.0 KI-generiert

Waiver of appellate court fees for revision filed by unadmitted lawyer

Geschäftsnummer VIII ZR 193/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the defendant's objection to the cost assessment, upholding the 700 € fee for the appellate revision proceedings. In a civil dispute where the defendant, acting pro se as a lawyer, had filed a revision against a rejected appeal that was deemed inadmissible for lack of representation by a lawyer admitted to the Bundesgerichtshof, the court determined that the request for a waiver of court fees was unfounded. The decision relied on § 21 Abs. 1 GKG, ruling that the costs were not avoidable through correct handling of the matter because the defendant knowingly pursued a legally prohibited procedural step despite multiple prior warnings, thereby negating the requirements for non-collection of fees under the principle of unculpaed ignorance.

Legislator-Regeste

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Waiver of appellate court fees for revision filed by unadmitted lawyer: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Revision Verfahrenskosten Verfahrensrügen Gebührenerhebung Streitgegenstand Kürzung des Anwaltshonorars

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 144, 123
März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786 unter [II] 3, in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10.
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Volltext

Die Erinnerung des Beklagten vom 28. Juli 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2025 (Kassenzeichen 78002512583) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Versäumnisurteil vom 12. Juni 2023 die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2021 zurückgewiesen und durch zweites Versäumnisurteil vom 29. Januar 2024 den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der sich selbst als Rechtsanwalt vertretende Beklagte beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Mit Senatsbeschluss vom 8. Juli 2025 wurde - nach mehreren vorangegangenen Hinweisen - die Revision des Beklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Den Streitwert für das Revisionsverfahren hat der Senat in dem genannten Beschluss auf bis 4.000 € festgesetzt.

Nach Sollstellung der für das Revisionsverfahren angefallenen Kosten in Höhe von 700 € (5,0-Gebühr bei einem Streitwert von 4.000 €) am 23. Juli 2025 beantragt der Beklagte, diese gemäß § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.

II. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786 unter [II] 3, in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, juris Rn. 2; jeweils zu § 8 GKG aF). Der Antrag des Beklagten, die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren niederzuschlagen, ist, nachdem er die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs erhalten hat, als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 mwN). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, aaO; vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, juris Rn. 1).

III. Die zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Eine Niederschlagung der Kosten für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das mit der Revision verbundene Kostenrisiko seine entscheidende Ursache in dem Entschluss des Beklagten hatte, das Berufungsurteil mit einem Rechtsmittel anzugreifen, dessen Erfolgsaussichten wegen der fehlenden Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt im konkreten Fall ausgeschlossen waren, was dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannt gewesen sein muss und worüber er zudem mehrfach belehrt worden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. August 2022 - 11 W 755/22, juris Rn. 24).

Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG aus.

Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 auch nicht zu beanstanden.

IV. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Dr. Böhm