Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XIII ZB 67/22 ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB67.22.0 KI-generiert

Immigration detention order: insufficiency of detention application lacking factual proof of effective service of the underlying deportation decision

Geschäftsnummer XIII ZB 67/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower appellate court’s decision, ruling in favor of the detainee and establishing that the underlying detention order violated his rights from May 22, 2022, to June 9, 2022, due to procedural defects in the initial detention request. The case involved a challenge to an administrative detention order based on an immigration ruling that deemed an asylum application inadmissible and threatened deportation, with the core dispute centering on whether the submitting authority had sufficiently substantiated the enforceability of the underlying administrative decision. The court held that merely stating the administrative decision had become final was legally insufficient; the detention request required specific factual submissions demonstrating effective service or a statutory presumption of service, as the absence of a filed lawsuit alone did not logically establish valid notification, thereby rendering the detention order unlawful under the principles governing the review of executability in immigration detention proceedings under the German Code of Civil Procedure and related administrative law doctrines.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Immigration detention order: insufficiency of detention application lacking factual proof of effective service of the underlying deportation decision: Hier fehlt es an den erforderlichen Darlegungen im Haftantrag. In ihm ist lediglich ausgeführt, dass der Asylantrag mit Bescheid vom 8. Dezember 2021 als unzulässig abgelehnt wurde, dem Betroffenen die Abschiebung angedroht wurde und dass der Bescheid seit 10. März 2022 vollziehbar sei. Es kann auch nicht deshalb ohne Zweifel von dessen Vollziehbarkeit ausgegangen werden, weil die beteiligte Behörde im Anhörungstermin ihre Angaben dahingehend ergänzt hat, dass gegen den Bescheid keine Klage erhoben wurde, und im Protokoll vermerkt ist, dass sich dies nach Durchsicht der Ausländerakte bestätigt habe. Der Umstand der mangelnden Klageerhebung rechtfertigt nicht den Schluss auf eine wirksame Zustellung des Bescheids vom 8. Dezember 2021.

Schlagwörter

KI-generiert
ausländerrechtliche Festhaltung Prüfung des Asylgesuchs prozessleitende Verfügungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zivilprozessordnung Eröffnung des Entscheids
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 23. August 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28. April 2022 ihn in dem Zeitraum ab dem 22. Mai 2022 in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28. April 2022 den Betroffenen vom 22. Mai 2022 bis 9. Juni 2022 in seinen Rechten verletzt hat.

Von den Gerichtskosten mit Ausnahme der Dolmetscherkosten der ersten und zweiten Instanz trägt der Betroffene 19/43. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Kreis Viersen in der ersten und zweiten Instanz zu 24/43 und in der Rechtsbeschwerdeinstanz vollständig; im Übrigen trägt sie der Betroffene selbst.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung für die Zeit ab dem 22. Mai 2022 begehrt, ist begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt der Haftanordnung kein zulässiger Haftantrag zugrunde. In diesem sind unter anderem die Tatsachen vorzutragen, aus denen die beteiligte Behörde die Ausreisepflicht ableitet (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10, InfAuslR 2012, 186 Rn. 23). Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einem ausländerrechtlichen Bescheid, ist für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter auch darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist. Dabei genügt eine Bezugnahme auf die in den Ausländerakten enthaltene Abschlussmitteilung des Bundesamts, in der das Zustelldatum vermerkt ist. Ebenfalls ausreichend ist, wenn nach den dem Haftantrag beigefügten oder in Bezug genommenen Unterlagen oder aufgrund anderer dargelegter Umstände keine Zweifel an der mitgeteilten Vollziehbarkeit bestehen. Dagegen wird die bloße Angabe der Bestandskraft des Bescheids den Anforderungen nicht gerecht. Denn damit wird der vom Gericht zu überprüfende äußere Tatbestand, an den die Rechtsauffassung der beteiligten Behörde anknüpft, nicht mitgeteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 12/24, juris Rn. 4 mwN).

Hier fehlt es an den erforderlichen Darlegungen im Haftantrag. In ihm ist lediglich ausgeführt, dass der Asylantrag mit Bescheid vom 8. Dezember 2021 als unzulässig abgelehnt wurde, dem Betroffenen die Abschiebung angedroht wurde und dass der Bescheid seit 10. März 2022 vollziehbar sei. Es kann auch nicht deshalb ohne Zweifel von dessen Vollziehbarkeit ausgegangen werden, weil die beteiligte Behörde im Anhörungstermin ihre Angaben dahingehend ergänzt hat, dass gegen den Bescheid keine Klage erhoben wurde, und im Protokoll vermerkt ist, dass sich dies nach Durchsicht der Ausländerakte bestätigt habe. Der Umstand der mangelnden Klageerhebung rechtfertigt nicht den Schluss auf eine wirksame Zustellung des Bescheids vom 8. Dezember 2021.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Holzinger