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6 StR 146/25 ECLI:DE:BGH:2025:100625B6STR146.25.1 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal filed via fax in violation of mandatory electronic submission requirements under § 32d StPO

Geschäftsnummer 6 StR 146/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as inadmissible and ordered him to bear the costs of his legal remedy, leaving the Landgericht Hannover's sentence of two years suspended on probation in force. The defendant, who had been convicted of professional and group computer fraud in three instances (with one count combined with professional and group document forgery), attempted to appeal the judgment by submitting his brief via fax. The appeal was rejected because the submission did not comply with the statutory requirement to transmit the document electronically under § 32d sentence 2 StPO, and the filing failed to include the mandatory indication that technical circumstances temporarily prevented electronic transmission.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of criminal appeal filed via fax in violation of mandatory electronic submission requirements under § 32d StPO: Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionseinlegungsschrift vom Verteidiger des Angeklagten nicht formgerecht als elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO), sondern als Telefax übermittelt worden ist. Einen Hinweis, dass aus technischen Gründen eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich war, enthält das Schreiben nicht.

Schlagwörter

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Strafurteil Urkundenfälschung E-Justice versuchter Betrug Aktenübermittlung gesetzliche Voraussetzung
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionseinlegungsschrift vom Verteidiger des Angeklagten nicht formgerecht als elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO), sondern als Telefax übermittelt worden ist. Einen Hinweis, dass aus technischen Gründen eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich war, enthält das Schreiben nicht.

Bartel Tiemann Fritsche

von Schmettau Dietsch