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6 StR 146/25 ECLI:DE:BGH:2025:110625B6STR146.25.0 KI-generiert

Correction of confiscation of criminal proceeds value in gang-based computer fraud due to calculation errors

Geschäftsnummer 6 StR 146/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant’s revision, amending the lower court’s order for confiscation of criminal proceeds to reduce the amount from €31,061 to €30,211, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the four-year and six-month custodial sentence imposed for occupational and gang-based computer fraud and forgery; the court held that the Regional Court of Hannover erred in calculating the value of illicit gains by incorrectly assessing the value of mobile phones in one instance and failing to account for a higher reimbursement amount in another, resulting in an overstatement of €850. The decisive legal basis involved §§ 73 and 73c of the German Criminal Code regarding the confiscation of the value of criminal proceeds, applied in conjunction with § 354(1) of the Code of Criminal Procedure for the reduction of the confiscation order, and § 473(4) of the Code of Criminal Procedure for the allocation of costs, which mandated that the appellant bear the full costs of the legal remedy despite the minor success.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Correction of confiscation of criminal proceeds value in gang-based computer fraud due to calculation errors: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 20 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.061 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg erzielt (§ 349 Abs. 4 StPO) und im Übrigen unbegründet ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Betrug Strafurteil Buchungsfehler Ertrag Kostenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.211 Euro angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 20 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.061 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg erzielt (§ 349 Abs. 4 StPO) und im Übrigen unbegründet ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte I. gemeinsam mit den Angeklagten J. und K. zu einer Bande zusammen, um bei verschiedenen Mobilfunkanbietern elektronisch Verträge auf den Namen von Kunden abzuschließen, ohne von diesen damit beauftragt worden zu sein. Ziel der Vertragsabschlüsse war der Erhalt von Provisionen und Mobilfunkgeräten. Insgesamt wurden an den Angeklagten I. abzüglich mehrerer Rückforderungen Provisionen in Höhe von 10.377 Euro ausgezahlt und Mobiltelefone im Wert von 19.834 Euro geliefert. Im Fall II.2 der Urteilsgründe betrug der Wert der Mobiltelefone 1.968 Euro. Im Fall II.17 der Urteilsgründe beliefen sich die Provisionen auf 2.590 Euro, von denen 1.580 Euro zurückgezahlt wurden. Zudem wurde ein Mobiltelefon im Wert von 320 Euro geliefert.

2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand, weil die Strafkammer bei der Berechnung der Höhe des beim Angeklagten I. nach § 73c StGB einzuziehenden Betrages in den Fällen II.2 und 17 der Urteilsgründe insgesamt 850 Euro zu viel in Ansatz gebracht hat.

Die Strafkammer hat ihrer Berechnung im Fall II.2 der Urteilsgründe einen Betrag von 2.028 Euro zugrunde gelegt, obwohl nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Wert der gelieferten Mobiltelefone nur 1.968 Euro betrug. Im Fall II.17 der Urteilsgründe hat die Strafkammer 2.120 Euro als Wert von Taterträgen eingezogen und dabei nicht berücksichtigt, dass von den Provisionen in Höhe von insgesamt 2.590 Euro nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht nur 790 Euro, sondern 1.580 Euro zurückgezahlt wurden. Der Wert der eingezogenen Taterträge ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO daher um 850 Euro zu reduzieren.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel Tiemann Fritsche

von Schmettau Dietsch